BMF-Schreiben zu neuen Umsatzsteuerregeln für Hotels
Artikel vom: 09.03.2010
Politisch umstritten, sind seit Beginn des Jahres neue Umsatzsteuersätze für Hotelübernachtungen in Kraft. Das Bundesfinanzministerium präzisiert nun in einem Schreiben, wann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Außerdem wird erläutert, welche Pauschalierungen bei den anderen Leistungen erlaubt sind.
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbungsleistungen klar, dass Hotelbesitz keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist (Az. IV D 2 - S 7210/07/10003). Begünstigt sei beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern oder der Weiterverkauf von eingekauften Zimmerkontingenten an andere Unternehmer.
Ausgeschlossen vom ermäßigten Steuersatz seien jedoch Leistungen wie das Vermieten von Tagungsräumen, die Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen, die Vermittlung von Beherbungsleistungen oder die Umsätze von Tierpensionen. Ebenfalls dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen Leistungen, die nicht unmittelbar zur Vermietung zählen. Dazu gehören dem BMF-Schreiben zufolge etwa die Verpflegung, Getränke aus der Minibar, die Nutzung von Telefon und Internet, pay-per-view-Fernsehprogramme, Wellnessangebote oder Fitnessräume.
Um die Rechnungen zu vereinfachen, gestatten die Finanzbehörden, nicht begünstigte Leistungen zu einem Sammelposten zusammenzufassen; es ist außerdem möglich, den Entgteltanteil für diese Leistungen mit 20 % des Pauschalpreises anzusetzen.
Das BMF-Schreiben finden Sie
hier als pdf-Datei zum Download.
(BMF / STB Web)
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