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Artikel vom: 11.03.2010
Das Finanzamt darf bei hinterzogenen Steuern auch dann Nachzahlungszinsen festsetzen, wenn der Betroffene aufgrund einer vorläufig verhängten Sicherungsmaßnahme keine Kapitaleinkünfte aus seinem Vermögen erzielen konnte. Dies gilt laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf jedenfalls dann, wenn trotzdem aus dem Vermögen Vorteile gezogen werden konnten.
Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kommt auch bei Straflosigkeit durch eine Selbstanzeige finanziell nicht ungeschoren davon. Das Finanzamt darf von dem Betroffenen nicht nur die Erstattung der hinterzogenen Summe verlangen, sondern auch Hinterziehungszinsen in Höhe von jährlich 6 % ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Hiervon macht es gewöhnlich Gebrauch; nicht so im vorliegenden Fall.
Hier hatte das Finanzamt für einen Steuerhinterzieher bereits Nachzahlungszinsen festgesetzt. Darüber hinaus forderte die Behörde keine Hinterziehungszinsen, weil die finanziellen Auswirkungen wegen der Anrechnung und des gleichen Zinssatzes gleich Null gewesen wären.
Der Betroffene verlangte nun, dass ihm die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum einer verhängten Sicherungsmaßnahme in sein gesamtes Vermögen - hierbei handelte es sich um einen so genannten dinglichen Arrest - erlassen werden. Dies begründete er damit, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig gewesen war, weil er während des dinglichen Arrestes wirtschaftlich handlungsunfähig gewesen sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich dieser Einschätzung allerdings nicht an. Es wies die Klage des Steuerhinterziehers ab (Az. 4 K 137/08 AO). Die Richter begründeten dies in ihrem Urteil damit, dass es an der für den Erlass erforderlichen Unbilligkeit fehlt. Dies ergebe sich daraus, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen rechtmäßig war. Hiervon müsse nur dann abgesehen werden, wenn der Betroffene durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil gehabt habe.
Ein solcher Vorteil liegt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht nur dann vor, wenn auf dem Kapitalmarkt Einkünfte erzielt werden können. Es reiche vielmehr aus, wenn der Betroffene - wie im zugrundeliegenden Fall - aufgrund seines Vermögens eine Kaution stellen könne und aufgrund dessen von der Untersuchungshaft bis zum gerichtlichen Verfahren verschont geblieben sei. Hier brauche das Finanzamt jedenfalls in Fällen der Steuerhinterziehung keinen Erlass bezüglich von festgesetzten Nachzahlungszinsen auszusprechen. Denn hieraus dürfe der Täter keinen Liquiditätsvorteil schöpfen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012