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Angestellte Ärzte haften nicht für Fehler von Hebammen

Artikel vom: 08.03.2010



Arbeitet eine Hebamme im Krankenhaus mit einem angestellten Arzt zusammen, wird sie als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin nur für das Krankenhaus tätig. Für Fehler, die der Hebamme unterlaufen, sind die angestellten Ärzte damit nicht verantwortlich. Das entschied das Landgericht Osnabrück.
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Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Krankenkasse eines heute 26-jährigen Mannes von der beklagten Ärztin Schadenersatz, da dieser bei seiner Geburt schwer verletzt worden war. Bei der Geburt hatte die Ärztin die Mutter zunächst untersucht und die weitere Überwachung der Geburt der Hebamme überlassen. Diese hatte den Wehenschreiber falsch ausgewertet, eingetretene Komplikationen zu spät erkannt und daher die Beklagte nicht rechtzeitig herbeigerufen. Der Junge erlitt eine Sauerstoffunterversorgung und kam schwer behindert zur Welt.

Das Landgericht Osnabrück urteilte nun, dass dafür die beklagte Ärztin nicht verantwortlich ist (Az. 2 O 3935/04). Sie habe, nachdem sie hinzugerufen worden war, alles richtig gemacht; sie hafte aber nicht für das Fehlverhalten der Hebamme. Zwar gelte bei Belegärzten, dass mit Übernahme der Geburt die Hebamme zum Erfüllungsgehilfen des Arztes wird. Dies sei im Verhältnis zu angestellten Ärzten jedoch nicht der Fall; hier werde die Hebamme als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin nur für das Krankenhaus tätig.

Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Hebamme und das Krankenhaus hatten sich die Beteiligten bereits außergerichtlich geeinigt.

(LG Osnabrück / STB Web)




30.07.2010

 
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