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Auto des Ehegatten nicht pfändbar

Artikel vom: 04.03.2010

Benötigt der Ehemann einer Schuldnerin sein Auto, um zur Arbeit zu fahren, ist das Fahrzeug unpfändbar. Dies entschied der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; die Beschwerde der Gläubigerin blieb damit ohne Erfolg.

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Im konkreten Fall war die Schuldnerin von einer Zwangsvollstreckung betroffen; sie ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt und benutzt für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle ein Auto, das auf die Schuldnerin zugelassen ist.

Die Gläubigerin hatte die Gerichtsvollzieherin damit beauftragt, dieses Fahrzeug zu pfänden - was die Gerichtsvollzieherin ablehnte. Die Beschwerde der Gläubigerin beim Amtsgericht hatte ebensowenig Erfolg wie die beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied, dass auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötige (Az. VII ZB 16/09). Diese Vorschrift schütze den Unterhalt der Familie: Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.

(BGH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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