Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
Artikel vom: 04.03.2010
Das Gesetz zur massenhaften Speicherung von Telefon- und Internetdaten ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das entsprechende Gesetz für nichtig, alle Verbindungsdaten müssen gelöscht werden.
Seit 2008 werden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten sechs Monate lang gespeichert. Dagegen hatten zahlreiche Bürger und Bundestagsabgeordnete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundgesetz verstößt (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08).
Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Speicherungspflicht nicht von vorneherein verfassungswidrig ist. Jedoch fehle es in den konkreten Vorschriften an der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz gewährleiste weder eine hinreichende Datensicherheit noch eine Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Eine solche Speicherung, so urteilte das Gericht, sei ein schwerer Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstrecke, ließen sich aus den Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.
Wenn der Gesetzgeber eine vorsorglich anlasslose Speicherung solcher Daten veranlassen wolle, müsse diese Speicherung die Ausnahme bleiben. Die großen Telekommunikationsanbieter haben inzwischen damit begonnen, die Daten zu löschen
(BVerfG / STB Web)
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: