Keine Gebührenfreiheit für Autoradios bei Ärzten
Artikel vom: 03.03.2010
Fährt ein niedergelassener Arzt mit seinem Auto regelmäßig zu seiner Praxis, entfällt die Rundfunkgebührenbefreiung für das Autoradio. In solchen Fällen greift die Befreiung für Zweitgeräte nicht, urteilte das Verwaltungsgericht Hamburg.
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Bild: iStock.com / tambogabr |
Im vorliegenden Fall betrieb der Arzt eine urologische Privatpaxis in Hamburg und wandte sich mit seiner Klage gegen die Zahlung der Rundfunkgebühren für sein Autoradio. Das Verwaltungsgericht Hamburg teilte seine Einschätzung nicht, wonach auch für ihn die Regelung gelte, dass Zweitgeräte wie Autoradios gebührenfrei blieben (Az. 10 K 736/09). Die Gebührenfreiheit gelte nicht für solche Zweitgeräte in Autos, die zu gewerblichen oder anderen selbstständigen Zwecken genutzt würden.
Da der Kläger sein Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutze, führe dies zu einer Nutzung zu einer selbstständigen Tätigkeit. Auf die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug darüber hinaus wie behauptet tatsächlich niemals für berufliche Zwecke nutze, komme es aus diesem Grund nicht an.
(VG Hamburg / STB Web)
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