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Grobes Verschulden des Steuerberaters bei fehlenden Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen

Artikel vom: 24.02.2010

In einem heute veröffentlichten Urteil entschied der BFH, dass einem Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen kann, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.

Die Verpflichtung nachzufragen entfällt laut BFH auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

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Die Klägerin wurde für die Streitjahre 1998 bis 2000 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 beantragte sie die Änderung der genannten Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Danach sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen - vorausgesetzt dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft, dass diese erste nachträglich bekannt werden.

Die Klägerin teilte dem Finanzamt mit, dass ihr in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen erwachsen seien. Dabei handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung in Höhe von 19.324,63 DM im Jahr 1998, 37.537,12 DM im Jahr 1999 und 11.213,21 DM im Jahr 2000. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Bescheide jedoch mit der Begründung ab, die Klägerin bzw. ihren steuerlichen Berater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache; zurecht, wie der BFH feststellte (Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. VI R 58/07).


Steuerberater muss von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen

Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe müsse verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen. Der steuerliche Berater hätte weiter gerade bei einem steuerlichen Laien, wie der Klägerin, nicht ohne Nachfrage davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung der Klägerin keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorlagen. Vielmehr hätte er die von ihm beratene Steuerpflichtige im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen müssen, die steuerlich zu berücksichtigen waren. Denn ein Steuerberater habe seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten.

Im Rahmen dieser Verpflichtung habe er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Er dürfe sich insbesondere nicht - wie im Streitfall - darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen durch Dritte derart aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen selbst entbehrlich werden. Der steuerliche Berater handelte daher im Streitfall grob fahrlässig.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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