Steuerhinterziehung kann zum Widerruf der ärztlichen Approbation führen
Artikel vom: 23.02.2010
Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berechtigt die Steuerhinterziehung eines Arztes, bei der über einen Zeitraum von 10 Jahren ein Steuerrückstand von beinahe 900.000 Euro aufgelaufen ist, zum Widerruf der Approbation.
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Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass Steuerdelikte nicht gegen die Gesundheit der Patienten gerichtet sind und daher nicht in jedem Fall zum Widerruf berechtigen. Nur wenn sich der Arzt im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetzt, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist, könne die Approbation entzogen werden.
Bei einer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren und in einer solchen Höhe fehle es am notwendigen Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten und nicht an der eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung, so das Gericht.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2009, Az. 8 LA 197/09.
(Ns. OVG / STB Web)
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