Steuerfrei die Gesundheit fördern
Artikel vom: 24.02.2010
Von
StBin Iris Bumes-Kremser, Steuerkanzlei SH+C *
Seit dem Jahr 2008 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Gefördert werden dabei nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes besondere Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer. Von der Lohnsteuer und Sozialversicherung sind dabei solche Arbeitgeberleistungen befreit, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuchs entsprechen. Der Arbeitgeber kann damit seinen Arbeitnehmern die folgenden Leistungen gewähren bzw. Maßnahmen zu deren Gunsten durchführen:
- Maßnahmen, die der Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen dienen (z. B. Massagen, Rückengymnastik)
- Maßnahmen zur Förderung der individuellen Streßbewältigung (z. B. Kurse zur individuellen Streßbewältigung am Arbeitsplatz)
- Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention (Rauchfreiheit, Nüchternheit am Arbeitsplatz)
- Maßnahmen für eine vom Arbeitgeber gewährte gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung oder entsprechende Aktionen (z. B. Vermeidung von Fehlernährung, Übergewichtsreduktion, Küchenpersonalschulung, Informations- und Motivationskampagnen)
Die gesetzliche Neuregelung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Maßnahmen der allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer selbst durchzuführen oder finanziell zu unterstützen. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, auch Ehegatten, Geringverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht begünstigt ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios.
Die Leistungen können durch den Arbeitgeber in Form von Sach- oder Barlohn gewährt werden, wobei jeweils die Zweckbindung der Vorschrift eingehalten werden muss. Der Arbeitgeber muss die Kosten (z. B. für Gesundheitskurse oder physiotherapeutische Behandlungen) damit nicht unmittelbar selbst an den Veranstalter oder Physiotherapeuten zahlen, sondern kann dem Arbeitnehmer auch entsprechende Aufwendungen mit der Gehaltsauszahlung ersetzen.
Bis zur Höhe des Freibetrags von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr bleiben die Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung ist allerdings davon abhängig, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und keine Umwandlung des bestehenden Gehalts erfolgt.
Hinweise zur Autorin

Iris
Bumes-Kremser ist Steuerberaterin mit mehr als zwanzigjähriger
Berufserfahrung und bei SH+C Geschäftsführerin und Gesellschafterin der
Kanzlei in Regensburg. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind die steuerliche
Beratung und Betreuung von mittelständischen Unternehmen aller
Rechtsformen, Freiberuflern und Landwirten, die Begleitung und
Abwicklung von Betriebsprüfungen, Beratung bei Vermögensübergaben,
Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen.
Kontakt:
SH+C Wagner Bumes Winkler
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Im Gewerbepark D75
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