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Steuerliche Absetzbarkeit von Coaching-Seminaren

Artikel vom: 20.02.2010

Insbesondere bei Führungskräften kommt der Besuch von Coaching-Seminaren immer mehr in Mode. Die Ausgaben hierfür sind jedoch steuerlich nur bei engem berufliche Bezug absetzbar, nicht jedoch, wenn es sich um eine Maßnahme der allgemeinen Persönlichkeitsbildung handelt.

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Bild: istockphoto.com
Problematisch ist dabei, dass Coaching sich in seinen Auswirkungen nicht immer auf den beruflichen Bereich begrenzt, sondern auch Alltagssituationen oftmals besser bewältigt werden können. Wer etwa seine berufliche Kommunikationsfähigkeit trainiert, der kann die dabei erlernten Fähigkeiten häufig auch außerhalb der Arbeitsstelle anwenden. Wichtig ist deshalb, dass die Coaching Veranstaltung von den vermittelten Lehrinhalten auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zugeschnitten ist. Darüber hinaus muss auch der Teilnehmerkreis hinreichend homogen sein. Was das genau bedeutet, wird an einem aktuellen Fall deutlich, den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt nahm ein Ehepaar, beide Diplom-Ingenieure, an einer Coaching-Ausbildung teil. Er war als Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebes mit 20 Mitarbeitern tätig, sie orientierte sich beruflich gerade neu und war nachfolgend als Business-Coach und Team-Coach bei einer Firma tätig. Die Teilnahme an der Coaching-Ausbildung war dabei Einstellungsvoraussetzung. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahme an der Coaching-Ausbildung in beiden Fällen nicht als Werbungskosten an.

Die Ehefrag hatte mit ihrer dagegen gerichteten Klage Erfolg, der Ehemann hingegen nicht. Das Finanzgericht Münster erkannte seine Aufwendungen mit Urteil vom 27.11.2009 (Az. 4 K 1802/8 E) nicht als Fortbildungskosten an, weil in großem Umfang auch Inhalte vermittelt worden seien, die nicht unmittelbar auf die beruflichen Bedürfnisse des Klägers als Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebes zugeschnitten waren. Hierzu gehörte etwa das Modul Beziehungsmanagement, das Beziehungen jeglicher Art betraf. Darüber hinaus war der Teilnehmerkreis nach Auffassung des Gerichts mangels Beschränkung auf Führungskräfte nicht homogen genug. Dies alles ergab sich aus einer Broschüre, in der die Inhalte der angebotenen Seminare dargestellt wurde.

Anders wurde der Sachverhalt im Fall der Ehefrau beurteilt. Hier war der starke persönlichkeitsbildende Charakter des Seminars nicht für den Werbungskostenabzug nicht hinderlich, weil sie als angestellter Coach arbeiten wollte. Zu dessen Berufsbild gehöre auch das sogenannte persönliche Coaching. In ihrem Fall sei zudem auch kein homogener Teilnehmerkreis notwendig. Ausschlaggebend für die Richter war, dass die Klägerin die Coaching-Ausbildung nicht ins Blaue vorgenommen hat. Vielmehr bereitete sie sich in dem betreffenden Veranlagungszeitraum gezielt auf ihre spätere Tätigkeit als Coach vor.


(STB Web)


 

30.07.2010

 
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