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Körperschaftsteuer: Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig

Artikel vom: 19.02.2010

Nach einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind die Übergangsregelungen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss nun spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.

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Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem
Körperschaftsteueranrechnungsverfahren besteuert. Es sah auf der Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit einem Steuersatz von (zuletzt) 40% besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf 30% mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam.

Mit Rücksicht auf diesen gespaltenen Körperschaftsteuersatz entstand im Fall der Gewinneinbehaltung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte und einen entsprechenden Vermögenswert repräsentierte.

Bedingt durch frühere Änderungen des Körperschaftsteuersatzes kam es bei den Körperschaften zu unterschiedlichen Teilbeträgen von Körperschaftsteuerminderungspotential, das bis zur jeweiligen Ausschüttung in einer jährlichen Gliederungsrechnung abgebildet werden musste. Auf der Ebene der Anteilseigner wurde die Gewinnausschüttung mit deren persönlichen Steuersatz belastet, zugleich aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet.


Einheitlicher Körperschaftsteuersatz ab 2001

Der im Jahr 2001 vollzogene Wechsel im System der Ertragsbesteuerung der Körperschaften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren führte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer in Höhe von 25% erhoben wird. Auf der Ebene des Anteilseigners - soweit er eine natürliche Person ist - wurde der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte versteuert.

Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber in der Weise, dass er die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals in mehreren Umrechnungsschritten zusammenfasste und umgliederte. Das bisher vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotential wurde aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden konnte. Die Umgliederungsregeln sollten nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entstandene Körperschaftsteuerminderungspotential im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.


Umgliederung führte zu hohem Verlust

Im Fall der Beschwerdeführerin, einer Aktiengesellschaft, führte diese Umgliederung jedoch zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential in Höhe von rund 1 Mio. DM. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesfinanzhof war in dem angegriffenen letztinstanzlichen Urteil verfassungsrechtlichen Angriffen der Beschwerdeführerin gegen die Übergangsregelungen nicht gefolgt. Die von einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotential bedrohten Unternehmen hätten dem durch entsprechende steuerliche Gestaltung entgehen können.


BFH und Finanzgericht sahen keinen Verfassungsverstoß

Das Bundesverfassungsgericht hat der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde allerdings stattgegeben (Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05). Die für die Umgliederung einschlägige Regelung des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 ist demnach mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss nun spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.


(BVerfG / STB Web)


 

30.07.2010

 
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