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Doppelter Bezug von Kindergeld ist Steuerhinterziehung

Artikel vom: 12.02.2010

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Wer für ein und dasselbe Kind doppelt Kindergeld bezieht, muss den überzahlten Betrag bis zu zehn Jahre später zurückzahlen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte den Sachverhalt als Steuerhinterziehung ein, aus dem sich die verlängerte Verjährungsfrist ergibt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Beamter der Deutschen Bahn sowohl bei der Familienkasse als auch beim Bundeseisenbahnvermögen (BV) Kindergeld für seine Tochter beantragt. In der Folgezeit gingen auf sein Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld von beiden Institutionen ein. Bei einem Datenabgleich neun Jahre später fiel die Doppelzahlung auf; der Kläger jedoch weigerte sich, für die Zeiträume vor 2004 das überzahlte Kindergeld zurückzuzahlen, die Ansprüche seien verjährt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete dies in seiner Entscheidung anders: Es sei hier von Steuerhinterziehung auszugehen - und damit von einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Az. 4 K 1507/09). Der kläger habe bei der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren die doppelte Kindergeldzahlung nicht bemerkt hat, nahmen die Richter dem kläger nicht ab: Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich als Kindergeld bezeichnet worden; die Beträge des BV seien identisch.

Das Gericht ging zudem davon aus, dass dem Kläger bekannt war, dass er nur an einer Stelle Kindergeld hätte beantragen können. Das ergebe sich auch daraus, dass er in beiden Anträgen bestätigte, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)




 

30.07.2010

 
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