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Erste Urteile zur Veröffentlichung von Transparenzberichten über Pflegeheime

Artikel vom: 12.02.2010

Seit einigen Wochen hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen. Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Dagegen sind erste Pflegeheimträger mit schlechter Bewertung vor Gericht gezogen.

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Bild: iStockphoto.com / 1joe
Vor dem Sozialgericht Dortmund ist ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, die Veröffentlichung eines Transparenzberichts untersagen zu lassen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung jdoch abgelehnt (Beschluss vom 11.01.2010, Az. S 39 P 279/09 ER). Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen.

Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Prüfung anders gepflegt werde als üblich.


Gegenteiliges Urteil durch das Sozialgericht Münster


Anders sah es das Sozialgericht Münster in einem ähnlich gelagerten Fall. Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt (Beschluss vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER, nicht rkr.). Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote "mangelhaft" im Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" gewandt.

Eine Veröffentlichung der Note "mangelhaft" im Internet lasse erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des Medizinischen Dienstes ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.


(SG Dortmund / SG Münster / STB Web)


 

30.07.2010

 
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