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Hauptversammlung darf Frage- und Rederecht beschränken

Artikel vom: 10.02.2010

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft darf eine Satzungsregelung beschließen, durch die das Frage- und Rederecht der Aktionäre gegebenenfalls beschränkt werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine gesetzliche Regelung aus dem Jahr 2005. Der Gesetzgeber hatte damit versucht, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre, die später daraus ein Anfechtungsrecht herleiteten, zu verhindern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass damit eine Regelung erlaubt ist, die den Versammlungsleiter ermächtigt, einen konkreten, angemessenen Zeitrahmen für die Hauptversammlung festzulegen und die Frage- und Redezeiten für den einzelnen Aktionär zu beschränken (Az. II ZR 94/08).

Auch der Debattenschluss darf auf 22.30 Uhr fixiert werden, um ein Ende der Hauptversammlung am selben Tag zu ermöglichen. Der Versammlungsleiter müsse sich an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung orientieren und die Regelung im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen konkretisieren.


(BGH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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