Keine Einspruchsentscheidung per Computerfax ohne elektronische Signatur
Artikel vom: 09.02.2010
Eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, die per Computerfax ohne qualifizierte elektronische Signatur verschickt wird, ist nichtig. Die Bekanntgabe sei damit bereits unwirksam, so das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
Eine so genannte qualifizierte elektronische Signatur soll sicherstellen, dass elektronische Dokumente wie E-Mails tatsächlich vom Verfasser stammen. Im Rechtsverkehr wird diese Signatur allerdings kaum angenommen, obwohl sie vom Gesetzgeber für die elektronische Kommunikation in diesem Bereich vorgeschrieben ist. Im entschiedenen Fall ging es um eine Einspruchsentscheidung eines Finanzamts; diese hatte die Behörde per Computerfax übermittelt. Der Kläger jedoch erklärte, er habe das Fax nicht erhalten, obwohl das Finanzamt den Sendebericht vorgelegt hatte.
Das Finanzgericht Köln urteilte, dass hier bereits die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unwirksam ist (Az. 6 K 3931/08). Bei der Übermittlung per Computerfax handele es sich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Entscheidung erhalten habe.
Die Kölner Finanzrichter ließen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob ein Computerfax ein elektronisches Dokument ist.
(FG Köln / STB Web)
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