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Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter auf Abfindungszahlung unzulässig

Artikel vom: 25.01.2010

Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf eine Abfindungszahlung aus einem Sozialplan ist unzulässig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer eines Autohauses gegen den Insolvenzverwalter geklagt. Dieser hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt; im Anschluss wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart. Daraus steht dem klagenden Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch zu. Der Kläger hatte versucht, im Wege der Leistungsklage den beklagten Insolvenzverwalter auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch zu nehmen.

Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitgericht (BAG) ohne Erfolg. Zwar seien Forderungen aus einem solchen Sozialplan Masseforderungen, die vorweg zu befriedigen seien (Az. 6 AZR 785/08). Jedoch sei eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig. Dies gelte auch für Ansprüche zur Zahlung einer Abfindung. Zudem dürften für Sozialplanansprüche nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.

(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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