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Artikel vom: 25.01.2010
Die bislang gültige Hinzurechnungsbesteuerung verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gegen Gemeinschaftsrecht. Die Richter bezweifeln auch, ob die Neuregelung seit 2008 gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Bei dem Urteil handelt es sich um die Schlussentscheidung zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache "Columbus Container Services" (Az. EuGH C-298/05). Dabei ging es um eine belgische Kommanditgesellschaft, an welcher in Deutschland ansässige Familienmitglieder beteiligt waren. Da die Kommanditgesellschaft sich nur "passiv" mit Kapitalanlagefunktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe betätigte, wurde ihren inländischen Gesellschaftern die Freistellung der in Belgien erwirtschafteten Einkünfte versagt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte diese Sichtweise: Die Kommanditgesellschaft habe genügend wirtschaftliche Substanz und stelle keine "rein künstliche Gestaltung" dar. Überdies sei die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Az. I R 114/08). Von dieser Besteuerung werden im Inland ansässige Steuerpflichtige getroffen, die sich in einem so genannten Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, die als "Zwischengesellschaft" keine oder nur passive eigene Aktivität entwickelt. Auch in der damit verbundenen versagten Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte erkennt der BFH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Zwar sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung grundsätzlich zulässig, um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden. Würden nachteilige Steuerfolgen aber wie hier in verallgemeinender Weise geregelt, müsse es den betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis anzutreten.
Der BFH merkt darüber hinaus an, dass der Gesetzgeber ab 2008 eine Neuregelung und damit die Möglichkeit des Gegennachweises geschaffen habe. Dabei seien aber Kapitalanlagegesellschaften und auch die besondere Behandlung von Betriebsstätteneinkünften ausgespart worden. Es sei daher nach wie vor zweifelhaft, ob die Neuregelung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genüge.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012