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Artikel vom: 20.01.2010
Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist kann ein Schuldner erneut einen Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung stellen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in den Jahren 2004 bis 2007 ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung verwarf 2004 das Amtsgericht, das Landgericht wies die Beschwerde dagegen ebenfalls zurück. 2008 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; sein Antrag wurde verworfen, seine Beschwerde dagegen blieb zunächst erfolglos. Das zuständige Gericht begründete dies damit, dass das Verfahren allein das Ziel der Restschuldbefreiung habe, es sei kein neuer Gläubiger dazugekommen und die angemeldeten neuen Forderungen seien im Verhältnis zu den übrigen als geringfügig einzuschätzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Beschwerde des Schuldners dagegen für zulässig und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf (Az. IX ZB 89/09). Zwar sei ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch mehr als drei Jahre seit dem rechtskräftigen Beschluss über den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung vergangen. Somit könne der Schuldner erneut einen Antrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden seien. Der BGH verwies die Sache zur Entscheidung zurück an das Insolvenzgericht.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012