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Artikel vom: 20.01.2010
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen können weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes dazu nicht zu beanstanden sind.
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Auch die Übergangsregelung bis dahin sei nicht zu beanstanden: Es müsse in jedem Einzelfall gewährleistet sein, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, könne erst in den Jahren geprüft werden, in denen die Renteneinnahmen zufließen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
07.02.2012