BGH: Entscheidung über Restschuldbefreiung muss sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen
Artikel vom: 03.01.2010
Über die Restschuldbefreiung muss auch dann nach sechs Jahren entschieden werden, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs könne nur so der Zweck des Gesetzes erfällt werden.
Im vorliegenden Fall dauerte das Insolvenzverfahren nach Ablauf der sechsjährigen Frist noch an; die Restschuldbefreiung war noch nicht angekündigt und die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Der Bundesgerichtshof (
BGH) entschied, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung endgültig befunden werden müsse (Az. IX ZB 247/08). Dies gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussfrei sei. Die
BGH-Richter begründeten dies damit, dass nur so der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden könne, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung könne der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm die Restschuldbefreiung erteilt werde.
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