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Steuerberater im sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren nicht vertretungsbefugt

Artikel vom: 14.12.2009

Von Ass. jur. Harald Büring


SteuerberaterInnen dürfen ihre Mandanten auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 01.07.2008 nicht bei der Durchführung eines sogenannten Statusverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vertreten. Dies hat das das Sozialgericht Aachen in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.


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Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Steuerberaterin aus der Umgebung von Aachen einen GmbH-Geschäftsführer in einem Verfahren zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vertreten. Die Steuerberaterin wurde darin von der Deutschen Rentenversicherung Bund als nicht vertretungsberechtigt zurückgewiesen.

Hiermit gab sie sich diese jedoch nicht zufrieden und zog vor das Sozialgericht in Aachen. Die Steuerberaterin berief sich in ihrer Klage auf das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, welches das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Hiernach reicht ihrer Auffassung nach aus, dass ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin und dem Statusfeststellungsverfahren besteht.

Die Richter des Sozialgerichtes Aachen sahen das allerdings anders und wiesen ihre Klage mit Urteil vom 27.11.2009 (Az. S 6 R 217/08) ab. Selbst bei Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sei die Zurückweisung durch die deutsche Rentenversicherung Bund rechtmäßig. Das ergebe sich daraus, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz eine Vertretung vor dem Sozialgericht nur in den beiden folgenden Fällen zulässig ist:
  • Beim Einzugsverfahren bei den Krankenkassen nach den Vorschriften der §§ 28h und 28 p SGB IV

  • Bei der Durchführung von Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger.
In diesen beiden Bereichen des Sozialrechtes würden SteuerberaterInnen aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Steuerrecht über eine große Sachkunde verfügen. Von daher dürfen sie hier ihre Mandanten auch selbst vertreten.

Anders sei dies jedoch bei der Klärung von Statusfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung, weil hier keine Parallelen zum Steuerrecht bestünden. Diese Beschränkung verstoße auch nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Hier würden SteuerberaterInnen kaum eingeschränkt. Darüber hinaus sei es legitim, dass in der Folge die Rechtssuchenden vor der Erteilung eines unqualifizierten Rechtsrates geschützt würden.

Dieses Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.12.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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