Keine Jahresabschlussunterlagen eingereicht: Beschwerde gegen Ordnungsgeld erfolgreich
Artikel vom: 07.12.2009
Auch eine Insolvenzgesellschaft ist weiterhin dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlussunterlagen offen zu legen. Ist eine Kapitalgesellschaft jedoch aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens finanziell nicht in der Lage, die Gebühren dafür aufzubringen, ist eine Ordnungsgeldentscheidung rechtswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Bonn hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine Kapitalgesellschaft ihre Jahresabschlussunterlagen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Daraufhin erließ das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro. Das Landgericht Bonn hielt diese Entscheidung für rechtswidrig (Az. 30 T 366/09). Obwohl die Beschwerdeführerin gegen ihre Offenlegungspflicht verstoßen habe, treffe sie an diesem Versäumnis kein Verschulden. Die Jahresabschlussunterlagen seien schuldlos nicht erstellt und offen gelegt worden, weil die Gesellschaft die damit verbundenen Kosten nicht aufbringen konnte – jedenfalls nicht die Gebühren.
Zwar habe eine Kapitalgesellschaft die Verpflichtung, dafür rechtzeitig finanzielle Mittel zurückzulegen. Jedoch sei dies bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anders zu beurteilen, argumentierte das Gericht. Denn selbst wenn die Insolvenzgesellschaft hinreichende Rücklagen gebildet hätte, um die Rechnungs- und Offenlegung zu finanzieren, bliebe ihr der Zugriff darauf ohne ihr Verschulden verwehrt.
(LG Bonn / STB Web)
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