Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Geschäftsführertätigkeit
Artikel vom: 06.11.2009
Von Ass.jur. Harald BüringBei der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen. Dies geht aus einem bislang lediglich bei Juris veröffentlichten Urteil des FG Köln hervor. Bereits die formelle Bestellung zum Geschäftsführer reiche aus; ein Vergleich mit Rechtsanwälten sei nicht tragbar.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Steuerberater zum Geschäftsführer einer
GmbH bestellt worden, die nach Erlöschen der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft als Unternehmensberatungsgesellschaft fungierte. Darauf wurde gegen ihn ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet und seine Zulassung als Steuerberater widerrufen.
Hiergegen wendete der Steuerberater ein, dass er tatsächlich gar nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei. Er sei nur noch im Handelsregister eingetragen, um die
GmbH abzuwickeln. Diese habe ihre Tätigkeit bereits seit längerer Zeit eingestellt. Darüber hinaus sei er im Vergleich mit Rechtsanwälten schlechter gestellt, die normalerweise eine gewerbliche Tätigkeit als Zweitberuf ausüben dürften. Für diese unterschiedliche Behandlung gebe es keinen einleuchtenden Grund. Dadurch werde unter anderem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen. Dieser Argumentation des Steuerberaters schloss sich das FG Köln in seinem Urteil vom 26.02.2009 nicht an und wies die von ihm eingelegte Klage ab (Az. 2 K 1863/08).
Nach der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (
StBerG) ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen, soweit er eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist. Eine derartige gewerbliche Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des
BGH dann vor, wenn ein Steuerberater als Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft tätig wird (
BGH, Urteil vom 29.02.1988, Az. StbSt (R) 1/87). Hierzu gehört auch die Übernahme einer Geschäftsführung einer
GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Unternehmensberatung liegt.
Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichtes Köln ist es ohne Bedeutung, ob ein Steuerberater lediglich formell zum Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft bestellt worden ist. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des
BGH für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ausreiche, wenn die formelle Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft übernommen worden sei (
BGH, Urteil vom 03.07.1989, Az. StbSt (R) 14/88).
Zu bedenken sei, dass es für den Mandanten nicht ersichtlich oder überprüfbar ist, inwieweit der Steuerberater tatsächlich nur formell als Geschäftsführer bestellt worden ist. Hierdurch würde das enge Vertrauensverhältnis zum Mandanten empfindlich gestört. Schließlich müsse der Mandant dem Steuerberater interne Geschäftsvorgänge offenbaren. Soweit der Steuerberater hier gewerblich tätig ist, wäre der Mandant nicht davor geschützt, dass sein Steuerberater die dadurch gewonnenen Erkenntnisse für seinen Gewerbebetrieb verwendet.
Die Rechtsgrundlagen, die den Widerruf der Zulassung zum Steuerberater begründen, stehen nach Auffassung der Richter auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich nicht daraus, dass Rechtsanwälte bei einer vergleichbaren Tätigkeit als Zweitberuf nicht mit dem Widerruf ihrer Zulassung rechnen müssten. Der Steuerberater erhalte gegenüber einem Rechtsanwalt einen wesentlich tieferen Einblick in die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Mandanten. Demgegenüber sei ein Rechtsanwalt auf diese Kenntnisse in der Regel nicht angewiesen. Ferner würden Steuerberater gewöhnlich dauerhaft ihre Klienten betreuen, während Rechtsanwälte meistens bei Einzelfällen tätig würden.
Der Steuerberater hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichtes Köln Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist nunmehr vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VII B 110/09 anhängig.
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 06.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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