BGH zum Verbraucherbegriff bei Freiberuflern: Konkrete Umstände sind wichtig
Artikel vom: 01.10.2009
Man handelt rechtsgeschäftlich nur dann nicht als Verbraucher, wenn das Handeln eindeutig und zweifelsfrei der eigenen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin nicht nur als Verbraucherin, sondern auch als selbständige Freiberuflerin am Rechtsverkehr teilnahm.
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Der
BGH klärte in seinem Urteil vom 30. September 2009 (Az. VIII ZR 7/09), unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person demnach als "Verbraucher" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Widerruf wegen Fernabsatzgeschäfts
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B.", bei der sie tätig ist, an. Am 19./21. November 2007 erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe. Über dieses Recht sei sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 Euro.
Entscheidend ist unternehmerische Tätigkeit
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen: Nach dem objektiven Empfängerhorizont habe die Rechtsanwältin nicht als Verbraucherin gehandelt, ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften stehe ihr nicht zu. Vor dem
BGH jedoch hat die Klägerin obsiegt.
Rechtsgeschäftliches Handeln sei nur dann der unternehmerischen Tätigkeit einer natürlichen Person zuzuordnen, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen werde, oder wenn die Person dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gebe.
Kanzleianschrift als Liefer- und RechnungsadresseNach diesen Kriterien sei die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Denn nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen habe die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, hätten nicht vorgelegen, so der
BGH. Insbesondere habe die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten können. Denn hieraus sei nicht deutlich geworden, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig gewesen sei.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 01.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
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