Gewinnspiele gegenüber Steuerberatern wettbewerbswidrig
Artikel vom: 01.10.2009
Wenn Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung von Vorratsgesellschaften die Teilnahme an einem lukrativen Gewinnspiel angeboten wird, so ist dies wettbewerbswidrig.
Im zugrunde liegenden Fall bot eine Aktiengesellschaft eine Werbeaktion im Internet an. Dort versprach sie allen als Vermittlern fungierenden Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern sowie allen Erwerbern einer großen Vorratsgesellschaft eine Gewinnchance auf ein "kleines" Smart-Cabriolet. Die Teilnehmer sollten dafür schätzen, wie viele Ordner mit Info-Material in einen Smart-Cabrio ohne Insassen und mit geschlossenem Verdeck hineinpassen. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah dieses Spiel der Aktiengesellschaft als wettbewerbswidrig an und forderte die Unterlassung der Werbeaktion. Außerdem forderte sie die Erstattung der Abmahnkosten.
Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz schlossen sich dieser Sichtweise an und gaben der Klage statt. Hiergegen legte jedoch die Aktiengesellschaft als Beklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Firma am 02.07.2009 zurück und verurteilte sie zunächst einmal dazu, die Werbeaktion zu unterlassen (Az. I ZR 147/06). Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich nach § 4 Nr. 1 UWG daraus, dass auf die angesprochene Personengruppe der Vermittler eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ausgeübt werde.
In der Begründung hieß es, dass dies zwar nicht bereits daraus folge, dass die Rationalität der Entscheidung der Vermittler – als Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – stark beeinträchtigt werden könne. Vielmehr sei maßgeblich darauf abzustellen, dass sie aufgrund ihrer Stellung – als unabhängiges Organ der Rechtspflege – die Empfehlung eines bestimmten Angebotes allein im Interesse ihres Mandanten ausführen müssen. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn sie bei dem Aussprechen eines solchen Angebotes wegen einer angebotenen Vergünstigung unsachlich beeinflusst werden. Diese Gefahr der Beeinflussung bestehe im zugrunde liegenden Fall, weil der Smart Cabrio einen lohnenswerten Gewinn darstelle. Dies gelte auch für den angesprochenen Personenkreis der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Dabei kommt es nach Ansicht der
BGH nicht drauf an, ob durch dieses Verhalten auch gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen werde. Die Berater brauchen hierzu nicht nach der Vorschrift des § 43a Abs. 1 BRAO an die Teilnahme an dem Gewinnspiel gebunden zu sein.
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 01.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
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