BFH: Halbabzugsverbot gilt nicht bei fehlenden Beteiligungseinkünften
Artikel vom: 07.09.2009
Der BFH hat geurteilt, dass der Abzug von Erwerbsaufwand bei Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
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Mit einem Urteil zum Halbabzugsverbot im Zusammenhang mit Insolvenzfällen hat der Bundesfinanzhof damit eine grundlegend neue Entscheidung gefällt: Wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfielen, komme es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung und die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, trete nicht ein (Az. IX R 42/08). Der Auflösungsverlust müsse dann in vollem Umfang abziehbar sein.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust erlitten. Diesen Verlust setzten das Finanzamt wie auch das Finanzgericht nur zur Hälfte an. Das so genannte Halbeinkünfteverfahren (seit 2009: Teileinkünfteverfahren) gilt im Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft. Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Dadurch ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei; der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen.
Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück, da notwendige Feststellungen dazu fehlten, inwieweit die Klägerin durch ihre Beteiligung an der AG vermittelte Einnahmen erzielt hatte.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
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