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Ansparrücklage: Strengere Anforderungen bei Betriebseröffnung

Artikel vom: 04.08.2009

Bei der Neugründung eines Betriebs setzt eine Ansparrücklage für noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen voraus, dass diese am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

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Im Streitfall hatte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er außerdem negative gewerbliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater i.H.v. rd. 20.000 Euro geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen für einen Beamer, einen Digitalkopierer und ein Kfz resultierten, deren Anschaffung für die Jahre 2007 bis 2009 geplant war.

Als Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit gab der Kläger den 01.11.2005 an. Nachdem das Finanzamt die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich – also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 Euro für die geplante Anschaffung von Büromöbeln.


Keine Ansparrücklage "ins Blaue hinein"


In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.
Nach der Ablehnung des Antrages durch das Finanzamt wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das FG Reinland-Pfalz.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei.

Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftguts und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde. Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse. Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete - Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien.


"Büromöbel" nicht ausreichend konkret


In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das Finanzamt zuvor unzutreffend für den Beamer, den Digitalkopierer und das Kfz bisher eine Ansparrücklage zugelassen habe, sei es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zu Ungunsten des Klägers vorzunehmen.

Unabhängig davon halte das FG Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter unter dem Oberbegriff "Büromöbel" für nicht ausreichend konkret.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.08.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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