Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
Artikel vom: 21.07.2009
(STB Web) Die Bestellung als Steuerberater ist bei einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis normalerweise zu widerrufen. Etwas anders gilt, wenn er entweder die Forderungen erfüllen kann oder wenn mit keiner Vollstreckung durch einen Gläubiger zu rechnen ist. Hierfür trägt der Steuerberater nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln jedoch die Darlegungs- und Beweislast.
Nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (
StBerG) muss die zuständige Steuerberaterkammer normalerweise die Bestellung eines Steuerberaters widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird u.a. dann vermutet, wenn er ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist.
Etwas anders gilt nach dieser Regelung trotz eingetretenen Vermögensverfalls dann, wenn dadurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall entkräften.
Hierzu muss der Steuerberater gewöhnlich nachweisen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 22.08.1995, Az. VII R 63/94, B
StBl. II 1995, 909). Die gesetzlich bestehende Vermutung kann auch dadurch beseitigt werde, dass der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderung Vereinbarungen getroffen hat. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dessen nicht mehr mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 11.02.2002, Az. VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Steuerberater zunächst einmal mit drei Haftbefehlen eingetragen. Er machte gegen den Widerruf seiner Bestellung aufgrund dieser Eintragungen geltend, dass er mit einem Gläubiger eine schriftlich abgefasste Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe. Im übrigen seien die Eintragungen gelöscht worden. Trotz Aufforderung belegte er jedoch dies nicht durch die Beibringung von den gewünschten Nachweisen. Daraufhin wurde seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen.
Das Finanzgericht Köln wies die Klage des Steuerberaters gegen den Widerruf seiner Bestellung mit Urteil vom 16.10.2008 ab (Az. 2 K 814/08). Die Richter stellten klar, dass im Falle des Vermögensverfall der Steuerberater die Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen hinreichend substanziiert darlegen und nachweisen muss. Der Steuerberater trage hierfür die Beweislast, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handele.
Darüber hinaus ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, dass die Eintragungen der drei Haftbefehle in Wirklichkeit gar nicht gelöscht worden seien. Der Steuerberater habe zudem nach dem Widerruf der Bestellung noch vier eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die ebenfalls in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden seien.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung nicht die Revision zum BFH zugelassen.
(Autor: Assessor jur. Harald Büring)
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