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Gewerbe in einer Mietwohnung muss nicht geduldet werden

Artikel vom: 15.07.2009

Vermieter müssen gewerbliche oder freiberufliche Aktivitäten ihrer Mieter in der Wohnung nicht dulden. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Vermieter lediglich in Einzelfällen eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung erteilen müssen.

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iStockphoto.com / lisegagne
Nutzen Mieter eine Wohnung zu geschäftlichen Aktivitäten, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter dies ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Die BGH-Richter bejahten das in ihrer Entscheidung (Az. VIII ZR 165/08).

Lediglich im Einzelfall könne ein Vermieter verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu gestatten – vor allem dann, wenn die Tätigkeit auch bei möglichem Publikumsverkehr keine Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter habe.

Der Vermieter müsse die geschäftliche Nutzung jedoch vor allem dann regelmäßig nicht erlauben, wenn Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden. Ob dies hier tatsächlich der Fall war, muss jetzt das Berufungsgericht klären. Der BGH verwies daher den Fall an diese Instanz zurück.


(BGH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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