Istversteuerung: Erhöhung der Umsatzgrenze ab 1. Juli 2009
Artikel vom: 10.07.2009
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).
Mit dem jüngst vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.
Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.
Einer aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums nach können die Finanzbehörden Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprechen.
Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich. Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.
Dazu:
BMF-Schreiben vom 10. Juli 2009 - IV B 8 - S 7368/09/10001(BMF / STB Web)
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