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'Kampf ums Altpapier' grundsätzlich zu Gunsten der Kommunen entschieden

Artikel vom: 20.06.2009

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile wie insbesondere des Altpapiers grundsätzlich den kommunalen Betrieben zu überlassen haben.

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Sie sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Entsorgung und Verwertung des Hausmülls zulässigen gewerblichen Sammlungen eng gefasst.

Der in der Öffentlichkeit als "Kampf ums Altpapier" bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung "blauer Tonnen" zu erfassen und zu verwerten, u.a. weil diese Tätigkeit die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige, die zu Vorkehrungen für den Fall des "Ausstiegs" des Privatunternehmens verpflichtet sei. Die hiergegen erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich.

Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfalle, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien. Das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Außerdem sei die Tätigkeit der Klägerin als "gewerbliche Sammlung" von der Überlassungspflicht freigestellt.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vielmehr für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entnommen. Davon ausgenommen sind nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich - also ohne Beauftragung eines Dritten - beispielsweise bei Eigenkompostierung in der Lage sind.

(BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009, Az. 7 C 16.08)


(BVerwG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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