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EuGH erleichtert interkommunale Zusammenarbeit

Artikel vom: 14.06.2009

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-480/06) haben Kommunen grundsätzlich für die gemeinsame Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben einen Gestaltungsspielraum. Kommunen sind danach bei der kommunalen Zusammenarbeit, die nur auf vertraglicher Grundlage beruht und keine neue Funktionseinheit wie etwa einen Zweckverband schafft, von der Anwendung des europäischen Vergaberechts freigestellt.

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In dem entschiedenen Fall geht es um eine Zusammenarbeit der Stadtreinigung Hamburg mit vier benachbarten Landkreisen bei der Abfallentsorgung. Der EuGH hat die zugrundeliegende Vereinbarung nicht dem Vergaberecht unterworfen und dies mit der Sicherstellung der öffentlichen Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Partner begründet.

Der Gerichtshof hat dabei festgestellt, dass eine öffentliche Stelle die Möglichkeit haben muss, ihre Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen zu erledigen, ohne gezwungen zu sein, sich über eine Ausschreibung an private und externe Bieter zu wenden.

"Dieses Urteil stärkt die Organisationshoheit unserer Kommunen und setzt den übersteigerten Liberalisierungstendenzen der EU-Kommission klare Grenzen." sagte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann. Europäisches Vergaberecht dürfe die Kommunen bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht unnötig behindern.

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) fordert nun auch eine gesetzliche Klarstellung im nationalen Recht.


(Bayr. STMI / VKU / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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