Abzug von Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung als Werbungskosten?
Artikel vom: 28.04.2009
Von Assessor jur. Harald Büring *
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes dürfen verurteilte Straftäter zur Wiedergutmachung auferlegte Geldauflagen an das Opfer unter bestimmten Umständen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer abziehen. Ist so etwas gerecht?
Soweit jemand aufgrund einer Straftat zu Zahlungen verurteilt wird, sind diese womöglich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies setzt jedoch erst einmal voraus, dass es sich um eine Straftat handelt, die im beruflichen Bereich verübt worden ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Täter zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder ob bei ihm eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und bei ihm im Rahmen einer Bewährungsauflage Wiedergutmachungszahlungen an das Tatopfer angeordnet worden sind.
Bei einer Geldstrafe ergibt sich ganz klar aus dem Gesetz, dass er die Zahlungen nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen kann. Das Gleiche gilt, wenn bei ihm eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und bei ihm als Bewährungsauflage die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder an Vater Staat auferlegt worden ist.
Anders ist das jedoch dann, wenn ein Strafgericht Wiedergutmachungszahlungen angeordnet hat. Hier hat der BFH am 15.01.2009 entschieden, dass die Zahlungen steuerlich absetzbar sind (Az. VI R 37/06).
Genugtuung für BFH nur "Nebensache"
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein bei einer Baufirma beschäftigter Diplom-Ingenieur im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Täter wurde u.a. die Zahlung eines Geldbetrages von 100.000,- DM an den Geschädigten zur Wiedergutmachung zur Auflage gemacht.
Die Abzugsfähigkeit dieser Zahlung als Werbungskosten ergibt sich nach Ansicht des BFH daraus, dass es hier um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches geht und es daher im Gegensatz zu sonstigen Auflagen und Weisungen an dem strafähnlichen Charakter der Sanktion fehle. Dieser sei nur dann gegeben, soweit es hauptsächlich um Genugtuung gehe. Dies sei bei einer Wiedergutmachungszahlung jedoch nur "Nebensache".
Gegen diese Sichtweise des BFH spricht bereits, dass ein rechtskräftig verurteilter Straftäter hier steuerlich unterschiedlich behandelt wird. Die steuerliche Anerkennung darf nicht davon abhängig sein, was für eine Art der Geldleistung der Täter leisten muss. Er darf erst recht nicht dann privilegiert werden, wenn das Geld an den Geschädigten gezahlt werden soll. Ferner hat die Bewährungsauflage zur Wiedergutmachung nicht nur die zivilrechtliche Funktion, einen Schaden auszugleichen. Es geht auch darum, dass das Opfer einer Straftat Genugtuung empfinden kann für das erlittene Unrecht. Dies darf nicht einfach als nebensächlich abgetan werden.
Nicht vereinbar mit Bemühungen zur Stärkung des Opferschutzes
Eine großzügigere Behandlung in Steuerrecht lässt sich darüber hinaus nicht mit der Absicht des Gesetzgebers zur Stärkung des Opferschutzes vereinbaren. Die Schadenswiedergutmachung dient nämlich dazu, dass die Belange des Opfers im Strafverfahren und gegenüber dem Täter kein Schattendasein mehr fristen. Dieses Ziel wird aber nur dann gewahrt, wenn der Fiskus sich hier nicht von seiner großzügigen Seite zeigt - und einem rechtskräftig verurteilten Straftäter Erleichterung verschafft. Dessen Unrecht soll nicht durch Steuermittel gefördert werden.
Der Täter soll selbst sehen, wie er die Wiedergutmachung als Bewährungsauflage als erfüllt bekommt. Ansonsten könnte das vielleicht so manches Strafgericht dazu verleiten, von der Anordnung von Schadenswidergutmachung abzusehen, damit der Täter nicht Steuern auf Kosten der Allgemeineinheit einspart. Und gerade das wäre dann für das Tatopfer schlimm, für das die Anordnung der Schadenswiedergutmachung ein effiziente Möglichkeit ist, um zügig und ohne Prozesskostenrisiko an sein Geld zu kommen. Ansonsten muss es nämlich sehen, wie es im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten an dem ihm zustehenden Schadensersatz kommt. Das Tatopfer bleibt dann sogar auf den Prozesskosten sowie Vollstreckungskosten sitzen, wenn das Zivilgericht Schadensersatz zuspricht, dieser aber mangels Vermögen bzw. Arbeitseinkommen aber nicht beigetrieben werden kann.
Wirtschaftskriminalität ist kein Kavaliersdelikt
Zu bedenken ist darüber hinaus auch, dass der Täter bei der Anordnung einer Wiedergutmachung sonst keine strafrechtlichen Sanktionen befürchten muss, soweit nicht die Aussetzung der Freiheitsstrafe infolge eines Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen widerrufen wird. Und das, obwohl Freiheitsstrafen erst dann verhängt werden, wenn Geldstreifen als Sanktion nicht mehr ausreichend sind. Von einer Geldstrafe sieht übrigens das Opfer keinen Cent.
Gegen eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Wiedergutmachung infolge einer Bewährungsauflage spricht schließlich, dass hier Täter bei berufsbezogenen Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität gegenüber normalen Straftätern bevorzugt werden, ohne dass es dafür eine Rechtsfertigung gibt. Dabei handelt es sich hier um keine Kavaliersdelikte. Ganz im Gegenteil! Durch solche Entscheidungen drängt sich für viele Bürger der Eindruck auf, dass hier mit unterschiedlichem Maß gemessen wird - und Reiche ungeschoren davonkommen, weil sie von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit einer Wiedergutmachung am meisten profitieren.
Hinweise zum Autor

Assessor
jur. Harald Büring ist ausgebildeter Volljurist und seit 2000 als
freiberuflicher Autor für juristische Fachverlage und Online-Dienste
tätig. Für die STB Web-Redaktion verfasst er regelmäßig Beiträge aus
dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Berufsrecht.
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