Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

'Ombudsstelle' für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant soll bald in Kraft treten

Artikel vom: 27.04.2009

Anzeige


(BMJ / STB Web) Der Deutsche Bundestag hat aktuell mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" beschlossen.

Rechtsuchende sollen danach künftig Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt einfach und unkompliziert beilegen können, ohne die Gerichte anrufen zu müssen. Die neue Schlichtungsstelle erlaubt eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden zudem nichts kostet.

Anders als bei den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen. "Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft." erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher "Ombudsstellen" wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt.

Dem Beirat, der bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft, des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.

Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten