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Artikel vom: 27.04.2009
(BMJ / STB Web) Der Deutsche Bundestag hat am 24.04.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt.Auf diesem Konto erhält ein Schuldner
für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe
seines Pfändungsfreibetrages. Dieser beträgt 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben
herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz
für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse
verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
Künftig genießen auch Selbstständige Pfändungsschutz
Damit soll vermeiden werden, dass das Konto
wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das
Konto kündigt. Das ist deshalb besonders wichtig, da ein Girokonto heutzutage die Voraussetzung für
die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben ist.
Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu,
dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung
von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto
abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien
Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen
Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig
möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte
Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er
bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus
Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken
und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c
ZPO (zur Zeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz").
Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen,
Daueraufträge etc. getätigt werden können.
Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders
als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte
nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem
Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen.
In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die
nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen
sind (z. B. Versicherungsprämien).
Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht
mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und
Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger
und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung
geschützt.
Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen
von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern
(z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut
erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes
ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung möglich.
2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt
werden. Dieses besondere Konto - P-Konto - wird durch eine Vereinbarung zwischen
Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung
eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen
besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch
auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar
2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto
gewährleistet.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden
künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge
müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird
zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz
hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht sollen damit vermieden werden.
4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für
sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das
künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute
werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden
und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen,
ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für
die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur
Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft
ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen
Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums wird das P-KontovVoraussichtlich Mitte 2010 zur Verfügung stehen
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012