Wilder Westen in der Schweiz? - Zu Steinbrücks rechtsstaatlicher Doppelmoral
Artikel vom: 31.03.2009
Von Dr. Joerg Andres und Prof. Dr. Richard Schmidt *
Mit großer Vehemenz hat Finanzminister Peer Steinbrück den vermeintlich (steuer-) rechtsstaatlosen "Indianern" in der Schweiz mit der deutschen "Kavallerie" gedroht. Dass dieser Auftritt dem deutschen Ansehen in der Alpenrepublik nicht gerade zu neuen Höhenflügen verholfen hat, haben die Reaktionen dort gezeigt.
Stattdessen hätte man sich gewünscht, dass eine solch rigoros
vorgetragene Attacke auf das Nachbarland doch wenigstens durch eigenes
rechtsstaatlich vorbildliches Handeln unterlegt gewesen wäre. Doch weit
gefehlt.
Aspekte des Ankaufs der "Zumwinkel-DVD"Seit Bekanntwerden der steuerstrafrechtlichen Verfolgung des früheren Post-Chefs Zumwinkel werden tatsächliche oder vermeintliche Steuersünder, die ihr Geld in Liechtenstein "geparkt" hatten, regelmäßig von der Staatsanwaltschaft Bochum ins Visier genommen. Dabei wirft die Praxis der Verfolgung von Personen, die auf der unter zweifelhaften Umständen angekauften DVD namentlich genannt sind, noch immer grundlegende rechtsstaatliche Fragen auf, deren befriedigende Beantwortung nach wie vor aussteht.
Konzentriert man sich dabei zunächst einmal lediglich auf den Vorgang der Beschaffung der zugrunde liegenden Informationen, so ergeben sich allein daraus eine Reihe von Fragestellungen, die in der Öffentlichkeit bislang nur teilweise diskutiert wurden. Ungeachtet der Frage, wie es überhaupt zum Kontakt des Informanten mit den bundesdeutschen Behörden kam, stellt sich die Frage, auf Grundlage welcher konkreten Ermächtigungsgrundlage die handelnden Behörden agierten, als die DVD angekauft wurde.
Unterstellt man, dass der Bundesnachrichtendienst eingeschaltet wurde, um den Ankauf zu realisieren - wovon wohl auszugehen ist - so kann dieser, wenn er rechtmäßig aktiv geworden sein will, gemäß § 2 BND-Gesetz nur unter folgenden Gesichtspunkten agiert haben:
"… Vorgänge im Ausland, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind …"
Dazu könnten etwa die Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus zählen. Beides ist für sich genommen nicht überzeugend, da jedenfalls die Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht zum Kompetenzbereich des BND zählt und auch die vorgenannten Aspekte nur dann vom BND zulässiger Weise verfolgt werden können, wenn sie "nur auf diese Weise zu erlangen" sind und "keine andere Behörde zuständig ist".
Grundsatz: Keine Buchung ohne BelegLegt man an den Ankauf der DVD auch nur grundlegend einfache Maßstäbe an, so fragt es sich, welcher Beleg vom "Verkäufer" im Sinne einer "ordnungsgemäßen Rechnung" verlangt wurde? Jeder Selbständige, der eine Betriebsausgabe auch nur in Höhe von wenigen hundert Euro tätigt, sollte nicht auf die fatale Idee kommen, dies ohne geeigneten Kaufbeleg zu tun. Anders Finanzminister Steinbrück. Bislang wurde noch an keiner Stelle belegt, in welcher Form ein auch nur annähernd ordnungsgemäßer Beleg zum Ankauf der DVD vom "Verkäufer" an die ankaufende Behörde übergeben wurde.
Setzt man die einerseits ungemein hohen Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung - zuletzt bestätigt durch ein Urteil des BFH vom 17.12.2008, XI R 62/07 - einmal ins Verhältnis zur Vorgehensweise des Herrn Steinbrück, so fällt es schwer, dessen Vorgehensweise noch verhältnismäßig zu nennen.
Im vorzitierten BFH-Urteil werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung derart weit ausgedehnt, dass in einer Rechnung selbst der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch (!) ist. Fehlt es hieran, wird die Rechnung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Was hätte der Täter im Fall der Zumwinkel-DVD dokumentieren sollen? Die Tatsache, dass die Datenbeschaffung nur unter Verletzung dienstvertraglicher Verschwiegenheitsverpflichtungen geschehen sein konnte, ist derart offensichtlich, dass sie auch einer hochkompetenten deutschen Behörde nicht verborgen geblieben sein kann.
Eine ganze Reihe von Verfehlungen
In Betracht kommen hier gleich eine ganze Reihe von strafrechtlich relevanten Verfehlungen - wobei die Aufzählung nicht vollständig sein muss.
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) - naheliegend, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Daten "für den Täter bestimmt" waren.
- Hehlerei (§ 259 StGB) - kann ausgeschlossen werden, wenn wenigstens die DVD dem Täter selbst gehörte, da eine Hehlerei von Daten nicht strafbar ist.
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) - zumindest die Variante der Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses an Dritte "aus Eigennutz" wird man nicht von der Hand weisen können, wenn an den Täter dafür eine erhebliche Zahlung geleistet wurde.
Nach liechtensteinischem Recht besteht und bestand jedenfalls der Verdacht des "Verbrechens der Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu Gunsten des Auslands (§ 124 StGB)" und des "Vergehens des Datendiebstahls (§ 131a StGB)".
Daran schließen sich sogleich die nächsten Fragen an:
- Wie wurde die Zahlung behördenintern buchungstechnisch behandelt, wenn ein Originalbeleg fehlt?
- Aus welchem budgetierten Haushaltsposten wurde die vereinbarte Summe bezahlt, wenn nicht von vornherein der "Ankauf illegal erlangter Daten" vorgesehen gewesen sein sollte?
- Wenn es einen solchen Haushaltsposten nicht gegeben hat, so müssen die erforderlichen Mittel mit einer rechtsstaatlich haltbaren Begründung beantragt und bewilligt worden sein. Wodurch sollte dies geschehen sein?
Und nicht zuletzt: Wie ist nach alledem das staatliche Handeln im Lichte weiterer möglicher "Folgeangebote" zu würdigen? Liegt im Ankauf der DVD gar eine Aufforderung an potenzielle Straftäter, ebenfalls Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber Dritten vorsätzlich zu brechen, um sich auf dieser Basis persönlich mit drittstaatlicher Hilfe bereichern und sich einen angenehmen Lebensabend auf deutsche Staatskosten finanzieren zu lassen?
Fazit: Gerade der Ankauf der "Zumwinkel-DVD" und die darauf beruhende Verfolgung von Steuersündern steht rechtsstaatlich auf tönernen Füßen. Insofern darf man sich dieser Tage einmal mehr über den Steinbrückschen Vorstoß wundern.
Hinweise zu den Autoren:
Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Geschäftsführer der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (www.advocatax.de). Er war zudem langjährig als Justiziar und Personalchef beim größten in Deutschland ansässigen Werbe- und Kommunikationsagenturkonzern an gleicher Stätte tätig. Er ist spezialisiert auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Erbrecht und steuerlich veranlasste Streitigkeiten. Zudem ist er langjähriger Dozent für Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung an der RFH Köln.
Professor Dr. Richard Schmidt ist Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt, Fachanwalt für Steuerrecht und Geschäftsführer der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er war zunächst als Sachgebietsleiter in der Finanzverwaltung und anschließend als Rechtsanwalt in verschiedenen internationalen Großkanzleien tätig. Er ist spezialisiert auf die Bereiche internationales Unternehmenssteuerrecht sowie Steuerverfahrensrecht. Er ist Lehrstuhlinhaber für Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Essen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 31.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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