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BilMoG: Neues Bilanzrecht beschlossen

Artikel vom: 27.03.2009

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(BMJ / STB Web) Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang entlasten und das Bilanzrecht des HGB für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards stärken.

Das HGB-Bilanzrecht wird dabei im Kern beibehalten. D. h. der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.


Schwellenwerte und Größenklassen für KMU

Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So sollen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen kommen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten (z.B. keine Jahresabschlussprüfung, keine Offenlegung der G+V).

Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.


Einheitsbilanz bleibt erhalten

Das modernisierte HGB-Bilanzrecht soll auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS) sein. Diese seien auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten und dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nehme den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Das BilMoG soll den internationalen Rechnungslegungsstandards zwar gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben sein.

Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.


Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände


Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.


Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Sie müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden.


Änderung der Rückstellungsbewertung und
Abschaffung von Wahlrechten

Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen.

Die Neuregelung werde zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Um Steuerausfälle zu vermeiden, sollen die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt dennoch unverändert bleiben.

Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.


Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften

Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Z

um anderen müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist

Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" - also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen - in deutsches Recht umgesetzt.


Inkrafttreten

Das Gesetz erfordert noch die Zustimmung durch den Bundesrat. Die neuen Bilanzierungsregelungen sollen verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sein. Sie sollen freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden können, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, sollen verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009 gelten. Bilanzierungserleichterungen für KMU sollen - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/bilmog

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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