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Artikel vom: 27.03.2009
Das HGB-Bilanzrecht wird dabei im Kern beibehalten. D. h. der
handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung
und der steuerlichen Gewinnermittlung.
Schwellenwerte und Größenklassen für KMU
Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und
50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der
Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den
handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein
Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und
Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So sollen mehr Unternehmen als
bisher in den Genuss der Erleichterungen kommen, die für kleine und mittelgroße
Kapitalgesellschaften gelten (z.B. keine Jahresabschlussprüfung, keine Offenlegung der G+V).
Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd.
4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro.
Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft
mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
Als
mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd.
19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro
Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt aufweisen.
Einheitsbilanz bleibt erhalten
Das modernisierte HGB-Bilanzrecht soll auch eine Antwort auf die International
Financial Accounting Standards (IFRS) sein. Diese seien auf
kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten und dienen dem
Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen
Kapitalmarktteilnehmern. Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen
Unternehmen nehme den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Das BilMoG soll den
internationalen Rechnungslegungsstandards zwar gleichwertig, aber wesentlich
kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben sein.
Insbesondere
bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung
und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den
mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk - die sog.
Einheitsbilanz - aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.
Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der
HGB-Bilanz angesetzt werden. Steuerlich bleiben die
Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die
Gewinnausschüttung zur Verfügung.
Bewertung von Finanzinstrumenten zum
Marktwert
Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien,
Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand
gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert
(Fair Value) bewerten. Sie müssen dabei einen
angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten
Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden.
Änderung der Rückstellungsbewertung und Abschaffung von Wahlrechten
Rückstellungen von
Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer
bewertet. Bei der
Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-,
Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden.
Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen.
Die Neuregelung werde zumindest bei den
Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die
Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Um Steuerausfälle zu vermeiden, sollen die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt dennoch unverändert bleiben.
Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt
wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt
beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit,
Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu
bilden.
Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
Die wirtschaftliche
Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern
sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen
müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen
werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann. Z
um anderen
müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle
Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit
dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist
Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die
Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines
Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" - also mit geringst möglicher
Belastung für die Unternehmen - in deutsches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten
Das Gesetz erfordert noch die Zustimmung durch den Bundesrat. Die neuen Bilanzierungsregelungen
sollen verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sein. Sie
sollen freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden können, jedoch nur
als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher
Vorgaben, sollen verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009 gelten.
Bilanzierungserleichterungen für KMU sollen -
soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch
genommen werden können.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/bilmog
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012