Steuerliche Entlastung für alle Kranken- und Pflegeversicherte ab 2010
Artikel vom: 19.02.2009
(STB Web) Im Februar letzten Jahres entschied das Bundesverfassungsgericht, dass
die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Sonderausgabenabzug von
privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfassungswidrig
sind. Der Abzug sei zu niedrig veranschlagt, weil die gesetzlichen
Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in
angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen.Die Karlsruher Richter verpflichteten den Gesetzgeber, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen (
STB Web berichtete). Dem will die Bundesregierung nunmehr nachkommen und hat am 18. Februar 2009 den Entwurf des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) beschlossen.
Danach sollen ab dem kommenden Jahr alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau vollständig als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Privat als auch gesetzlich Versicherte sollen gleichermaßen berücksichtigt werden. Beiträge zur Krankenversicherung für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst.
Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen geplant:- Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, soll in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet werden.
- Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht, sollen in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das soll auch für Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang gelten, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
- Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sollen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein.
- Zur Vermeidung von Schlechterstellungen soll im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt werden.
- Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge sollen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren - bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form - berücksichtigt werden.
- Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsberechtigten sollen im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings – soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind – durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 19.02.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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