Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Artikel vom: 18.02.2009
(BMJ / STB Web) Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom
Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden,
einfacher im Internet erfolgen können. Die Internetauktion soll als
Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht
werden. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat
das Bundeskabinett heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Die Versteigerung im Internet sei nicht nur im Interesse des Gläubigers. "Es ist auch für den Schuldner gut, wenn in der Versteigerung ein möglichst hoher Erlös erzielt wird." so Zypries. Je höher der Erlös, desto schneller könnten die Schulden getilgt werden. Bei höheren Erlösen müsse zur Tilgung unter Umständen weniger Eigentum des Schuldners versteigert werden. Das spare dem Schuldner auch Kosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen.
Als weitere Vorteile nennt die Ministerin die zeitliche und räumliche Flexibilität des Internet. "Je schneller die Versteigerung, desto geringer sind die auflaufenden, dem Schuldner zusätzlich zur Last fallenden Zinsen. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung höhere Erlöse erzielt werden können. Über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, schneller wieder auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen", erklärte Zypries.
Internetversteigerung soll selbstverständlich werdenBislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden.
Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Gesetz schließt Vollstreckung aus Steuerbescheiden ein
Das Gesetzesvorhaben betrifft daneben die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Die Versteigerung findet in diesen Fällen auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es laut Justizministerium, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
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vom 18.02.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
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