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Folgen des Zumwinkel-Urteils - Das Ende des Deals?

Artikel vom: 25.02.2009

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Von RA/StB Dr. Joerg Andres / RA Dr. Carlo H. Borggreve*


andres1Am 21. Januar 2009 – just einen Tag vor Beginn des mit Spannung erwarteten Prozessauftakts gegen Ex-Post-Chef Zumwinkel – kam aus Berlin das Signal einer neuen Gesetzesinitiative zur Änderung der Strafprozessordnung. Für manchen schien das überraschend.

Die Vorarbeiten dazu waren aber bereits 2 Jahre zuvor gestartet worden. Als der Zumwinkel-Prozess nur wenige Tage später mit einer – schon im Vorfeld gerüchteweise bekannt gewordenen – Bewährungsstrafe endete, erschien die Gesetzesinitiative der Bundesjustizministerin Zypries zur Legalisierung von "Deals", d.h. Absprachen zwischen Anklagebehörde, Verteidigung und ggf. auch dem Gericht, und deren aktuelle Veröffentlichung weniger verwunderlich. Was wird sich in Zukunft konkret ändern, wenn der Gesetzentwurf umgesetzt wird?


Legitimes Ziel des Justizministeriums: Nachprüfbare Transparenz

Wird sich der beabsichtigte Effekt mehr Transparenz für die Öffentlichkeit zu schaffen, um "Mauscheleien" und eine "Zwei-Klassen-Justiz" zu verhindern, einstellen? Mit dem Gesetzentwurf soll Forderungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere in zwei Urteilen aus 1999 und 2005, entsprochen werden. Absprachen müssten danach – anders als bisher üblich – in der öffentlichen Hauptverhandlung getroffen werden und seien durchweg zu protokollieren. Das Gericht sei verpflichtet, sich ein Bild von den Taten zu machen. Es müsse von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Es sei dann nicht mehr nötig, alle Taten im Detail auszuermitteln. Zugleich dürften die Beteiligten nicht gezwungen werden, auf Rechtsmittel zu verzichten. So könnte ein Deal von einer höheren Instanz kontrolliert werden.

Deals wurden bislang stets als "Handel mit der Gerechtigkeit" scharf kritisiert. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf würde auf den rechtsstaatlichen Grundsatz verzichtet, in Strafverfahren die Wahrheit zu ermitteln. Dem Vorwurf, es würden "Reiche" oder "Weiße-Kragen-Täter" privilegiert, tritt Frau Zypries mit dem Hinweis entgegen, ihr Gesetz gelte auch für einfache Verfahren vor dem Amtsgericht. Eine "Zwei-Klassen-Justiz" werde vermieden.


Der Deal im (Steuer-)Strafprozess: Was ist das?

Die strafrechtliche Literatur bezeichnet dererlei Absprachen zum Teil positiv als "gentlemen’s agreement" oder verwendet – weniger positiv – die heute häufiger gebrauchte Umschreibung "Deal".
Kennzeichnend für die Absprache im Strafprozess ist das wechselseitige Nachgeben der Beteiligten. Häufig wird es sich so darstellen, dass ein Geständnis abgelegt wird, woraufhin im Gegenzug ein ”diskretes” Vorgehen im Ermittlungsverfahren gewährleistet wird bzw. im Hauptverfahren Zusagen im Hinblick auf die Länge des Verfahrens und das Strafmaß gemacht werden.

Der Grund für solche Deals ist einfach zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass Sie froh sind, wenn Ihnen die Verteidigung ein "vernünftiges" Angebot unterbreitet. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zur Plattform für Geben und Nehmen. Das gleiche gilt für die Hauptverhandlung: Auch Richter wollen letztlich einen schnellen Abschluss des Verfahrens. Ein geständiger Angeklagter ist die sicherste Voraussetzung für eine baldige Verfahrensbeendigung. Im Gegenzug müssen das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft aber auch etwas in die Waagschale werfen. Dies erfolgt meist in der Form, dass ein relativ mildes Urteil in Aussicht gestellt wird. Angebote von Gerichten und Staatsanwaltschaften sollten jedoch immer genau überprüft werden, bevor darauf eingegangen wird.


"Völlig unverbindliche Sondierungen" im Vorfeld der Verhandlung?

Zudem darf das Gericht im Rahmen der Absprache keine verbindliche Zusage zur Höhe der zu verhängenden Strafe machen, da ansonsten ein Verstoß gegen die §§ 260 I, 261 StPO vorliegt. Ein solcher Verstoß wäre zu bejahen, wenn das "in Aussicht stellen" mit Verbindlichkeit erfolgt. Wie aber will ein Gericht mündlich getroffene Absprachen zwischen Verteidigung und Anklagebehörde protokollieren – wie im neuen Gesetzentwurf vorgesehen – wenn solche Absprachen gar nicht im Beisein des Gerichts eingefädelt werden?

Hier erscheint es deutlich näherliegend, dass zukünftig "vorbereitende" Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft in der Weise ablaufen, dass diese "protokollgerecht" in die Verhandlung eingeführt werden können. Natürlich wird kein Verteidiger oder Staatsanwalt in der Hauptverhandlung ohne weiteres einräumen, bereits eine verbindliche Absprache getroffen zu haben. Im Zweifel wird es lediglich "völlig unverbindliche Sondierungen" im Vorfeld der Verhandlung gegeben haben.

Tatsache ist jedoch, dass durch die Einführung einer ganzen Reihe neuer Vorschriften die zu nehmenden juristischen Klippen höher werden, als dies derzeit der Fall ist. Wem wird dies am Ende nützen? Ein nur wenig sachkundig vertretener Angeklagter wird davon bei realistischer Einschätzung eher nicht profitieren. Durch das Erfordernis des Beachtens zusätzlicher Vorschriften werden die Verfahren weiter verkompliziert und letztlich weiter in die Länge gezogen werden. Auch das Offenhalten möglicher weiterer Überprüfungen in späteren Instanzen weist in diese Richtung.


Fazit:

Der Verdacht liegt nahe, dass sich die hinter dem Gesetzesvorhaben stehende – zweifellos gute – Absicht der Bundesjustizministerin so nicht verwirklichen wird. Die Einführung zusätzlicher Vorschriften hat in der Vergangenheit in den seltensten Fällen zur erhofften Vereinfachung von Verfahren geführt. Viel näherliegend erscheint es, dass die jetzt angeschobene Novelle fachkundigen Rat durch versierte Rechtsanwälte und – soweit es um den in der Rechtswirklichkeit besonders betroffenen Bereich der Steuerstrafverfahren geht – Steuerberater noch mehr erfordert als zuvor. Ob dies dem Rechtsstaat und der gewünschten zusätzlichen Transparenz zuträglich ist, wird die Zukunft zeigen.


* Die Autoren:

andres2Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater (www.andresrecht.de) und Partner der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er war zudem langjährig als Justiziar und Personalchef beim größten in Deutschland ansässigen Werbe- und Kommunikationsagenturkonzern an gleicher Stätte tätig und engagiert sich ehrenamtlich im Vorstand des Marketing Club Düsseldorf. Er ist spezialisiert auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Erbrecht und steuerlich veranlasste Streitigkeiten sowie deren Vermeidung. Zudem ist er langjähriger Dozent für Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung an der RFH Köln.


borggreveDr. Carlo H. Borggreve war zunächst als Sachgebietsleiter in der Finanzverwaltung und anschließend als Referent im Bundeswirtschaftsministerium tätig. Ende 1983 wechselte er als Syndikusanwalt zu einem namhaften Montankonzern. Er verantwortete dort als Zentralbereichsleiter die Steuer- und Bilanzfragen bis er 2004 die Leitung des Bereichs Steuern eines renommierten Versicherungskonzerns im Rheinland übernahm. Seit Mitte 2007 ist er Partner einer Wirtschaftskanzlei in Dortmund mit Beratungsschwerpunkt im Gesellschafts-und Unternehmenssteuerrecht sowie Steuerverfahrensrecht und Partner der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er ist Dozent für internationales Steuerrecht an der RFH Köln.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.02.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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