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BilMoG: Was Unternehmen wann erwartet

Artikel vom: 17.12.2008

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Von Steuerberaterin Corinna Zachert, FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg


zachertBereits im Mai dieses Jahres hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Erklärtes Ziel ist es, eine kostengünstige Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) bieten.

Viele Änderungen im Gesetz sollten ab dem Geschäftsjahr 2009 wirksam werden. Aufgrund des erst für heute vorgesehenen Termins für eine öffentliche Expertenanhörung und der danach notwendigen Lesungen im Bundestag wird nicht mehr vor Mai/Juni 2009 mit dem Gesetz gerechnet. Die neuen Vorschriften finden daher erst auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung.

Da Handels- und Steuerrecht immer weiter voneinander abweichen, gerät mittlerweile die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ins Wanken. Die bisher übliche Erstellung einer Einheitsbilanz erscheint zukünftig nicht mehr realisierbar. Vielmehr werden die betroffenen mittelständischen Unternehmen in Zukunft Handels- und Steuerbilanz getrennt aufstellen müssen. Die Bundesregierung zieht deshalb bereits ein eigenständiges Steuerbilanzrecht in Erwägung.

Der bisherige Gesetzesentwurf vom Mai 2008 sieht vor, Einzelkaufleute mit einem Jahresumsatz unter 500.000 Euro sowie einem Jahresüberschuss unter 50.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren von der Verpflichtung zur Bilanzierung und Buchhaltung zu befreien. Um den Überblick nicht zu verlieren ist es sinnvoll, trotzdem genau Buch zu führen.


Immaterielle Vermögensgegenstände und Rückstellungen

Immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente oder erarbeitetes Know-how sollen nach neuem Bilanzrecht keinem Aktivierungsverbot mehr unterliegen. Unternehmen wären demnach verpflichtet, die Kosten für die Entwicklung von immateriellen Wirtschaftsgütern in die Handelsbilanz mit aufzunehmen. Steuerlich müssen diese unverändert nur erfasst werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert muss hingegen aus steuerlicher Sicht immer aktiviert werden und unterliegt einer 15 Jahre andauernden Abschreibung.

Relativ umfassend sind die neuen Regelungen zu Rückstellungen. Diese sind mit dem Erfüllungsbetrag, also unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen anzusetzen. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst werden. Basis ist der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Aus steuerlicher Sicht wird es bei einem festgelegten Abzinsungszinssatz von 5,5 Prozent für Rückstellungen bleiben, auch dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. In der Praxis wirken sich die neuen handelsrechtlichen Rückstellungsregeln vor allem dadurch aus, dass höhere Pensionsrückstellungen notwendig werden. Diese dürfen die Unternehmen allerdings über 15 Jahre hinweg ansammeln.

Neben den genannten Änderungen soll laut Gesetzesentwurf die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze angeglichen werden. Außerdem müssen Kapitalgesellschaften zukünftig sowohl passive latente Steuern als auch aktive latente Steuern in die Handelsbilanz mit aufnehmen, welche in der Steuerbilanz keinen Ansatz finden. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Schwellenwerte, die festlegen, ab wann eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß eingestuft wird, sollen erhöht werden. Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Arbeitnehmeranzahl steigen um 20 Prozent, während die große Kapitalgesellschaft weiterhin gleich eingestuft wird. Diese Gesetzesänderung soll allerdings aus EU-rechtlichen Gründen bereits rückwirkend ab 2008 gelten.


Hinweise zur Autorin

Corinna Zachert ist Steuerberaterin bei der der FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH. Die Beratungsgesellschaft berät in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Betreut werden Personen- und Kapitalgesellschaften aller Größenordnungen und vieler Wirtschaftszweige, aber auch Einzelpersonen im gesamten Bundesgebiet. Die Gesellschaft ist Kooperationspartner im Netzwerk von FPS Fritze Paul Seelig.

Kontakt

Dipl.-Kffr. Corinna Zachert
Steuerberaterin
F P S LAHANN + PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft mbh
Colonnaden 12
D-20354 Hamburg

Tel.: +49 (0) 40 | 35 60 03 - 60
Fax: +49 (0) 40 | 35 60 03 - 38

zachert@fps-lahannpartner.de
www.fps-lahannpartner.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.12.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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