Umstrittene Erbschaftsteuerreform passiert Bundestag
Artikel vom: 28.11.2008
(STB Web) Nachdem der Bundestag die Erbschaftsteuerreform gebilligt hat, steht am 5. Dezember nun noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Sollte die Neuregelung in der Länderkammer standhalten, tritt ein Gesetz in Kraft, das Experten für verfassungswidrig halten.Die Eckpunkte der neuen Erbschaftsbesteuerung nach Bundestagsbeschluss vom 27. November 2008:
Höhere Freibeträge- Durch höhere persönliche Freibeträge werden künftig nicht mehr Steuerpflichtige als bisher Erbschaftsteuer zahlen müssen - wenn es in der Familie bleibt. Im Reformgesetz beschloss das Parlament, den Freibetrag für Ehepartner und in eingetragenen Lebenspartnerschaften von 300.000 auf 500.000 Euro anzuheben. Kinder können 400.000 statt bisher 205.000 Euro, Enkel 200.000 statt bisher 51.000 Euro steuerfrei erben.
- Kinder können 400.000 statt 205.000 Euro erben. Für Enkelkinder wird der Freibetrag von 51.000 auf 200.000 Euro aufgestockt. Der Begünstigung naher Verwandter steht eine höhere Besteuerung entfernter Verwandter und nicht verwandter Personen, zum Beispiel bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, gegenüber.
- Selbstgenutztes Wohneigentum kann steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vermacht werde können, wobei die Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Auflagen für UnternehmenBei Betrieben, die zehn Jahre fortgeführt werden, entfällt die Erbschaftsteuer ganz, wenn die Lohnsumme im Durchschnitt beibehalten wird und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als zehn Prozent des betrieblichen Vermögens ausmacht.
Wird der Betrieb sieben Jahre gehalten und beträgt die Lohnsumme insgesamt rund 93 Prozent, bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens verschont, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent ausmacht. 15 Prozent des Betriebsvermögens müssen nach Abzug eines Freibetrags von höchstens 150.000 Euro besteuert werden.
Konsequenzen für MandantenDurch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 wurde die Änderung der Erbschaftsteuerreform notwendig. Die Verfassungsrichter sahen im geltenden Erbschaftsteuergesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Grundgesetzes, da nach bisherigem Recht einheitliche Steuersätze auf unterschiedlich bewertetes Vermögen angewendet würden. Diese unterschiedlich, verfassungswidrige Bewertung sollte der Gesetzgeber mit der Reform beseitigen.
Prominente Steuerrechtler wie Paul Kirchhof und Joachim Lang halten das neue Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig. Demnach ist zu prüfen, ob auch gegen die Steuerbescheide nach neuem Recht, und nicht nur gegen die nach altem, Einspruch eingelegt werden soll.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 gibt es ein Wahlrecht zwischen den alten und den neuen Regelungen - allerdings nur bei der Erbschaft- und nicht bei der Schenkungsteuer und nicht bezüglich der Freibeträge. Bei bestimmten Mandatssachverhalten kann schnelles Handeln also sinnvoll sein.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
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