Beratertipp: Für bestimmte Kinder gibt es doppelte Riesterförderung!
Artikel vom: 23.04.2008
Von Karl-Heinz Herrmann, Steuerberater und Bankkaufmann
Den meisten Bundesbürgern ist mittlerweile klar, dass der Riesterweg der Vorsorgeweg mit der besten staatlichen Förderung ist. Weniger bekannt ist dagegen die Tatsache, dass der Staat für bestimmte Kinder die Riesterförderung doppelt gewährt. Dies funktioniert so:
Die Eltern haben jeweils einen Riestervertrag abgeschlossen. Das Kind hat ebenfalls einen Riestervertrag abgeschlossen und es hat einen eigenständigen Anspruch auf Grundzulage. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet oder den Wehr- oder Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr ist zudem Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro jährlich betragen.
Erbringen die Eltern den Mindesteigenbeitrag (4 % ihres Vorjahresentgelts) erhalten Sie die Grundzulage (154 Euro) und die Kinderzulage (185 Euro), sofern sie für das Kind Kindergeld erhalten. Das Kind selbst braucht ebenfalls nur 4 % seines Vorjahrsentgelts zu erbringen. Dabei dürfen jeweils die Zulagen vom Mindestbeitrag abgezogen werden. Bis zu einem Vorjahrsentgelt von 5.350 Euro genügt bereits der Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr um an die Grundzulage zu gelangen.
Beispiel für einen Alleinverdiener Ehegatten:
Vorjahreseinkommen der Mutter 30.000 Euro, der Vater führt den Haushalt, der Sohn leistet Zivildienst.
4 % von 30.000 Euro = 1.200 Euro
abzgl. 2 x Grundzulage 308 Euro
abzgl. Kinderzulage 185 Euro
= Eigenleistung der Mutter pro Jahr 707 Euro
Die Zulagenförderung beträgt bei den Eltern 493 Euro = 69,73 % der Eigenleistung (707 Euro). Der Sohn erhält seine Grundzulage unter der Voraussetzung, dass er 60 Euro Sockelbeitrag einzahlt.
Zwar gilt vorstehendes Beispiel nur solange das Kind den Zivildienst / Wehrdienst leistet (und zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steht) oder sich in Berufsausbildung befindet, doch zeigt es, wie die ohnehin günstige Riesterförderung in manchen Lebensphasen noch gesteigert werden kann.
In bestimmten Fällen trifft dies nicht nur phasenweise zu, sondern sogar bis zum Ruhestand der Eltern. So z.B. in Fällen in denen das Kind vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung erlitten hat und daher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Meist ist im Ausweis über die Behinderung das Merkzeichen "H" eingetragen. Dann nämlich können die Eltern die Kinderzulage solange erhalten, bis sie in Rente gehen. Damit das behinderte Kind selbst Grundzulage erhält ist Voraussetzung, dass es z.B. in einer anerkannten Behindertenwerkstätte beschäftigt ist. Dann kann das Kind weiterhin Grundzulage erhalten und braucht in den meisten Fällen nur den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr einzuzahlen. Die Eltern erhalten, wie oben beschrieben, die Kinderzulage bis sie in Rente gehen sowie Kindergeld. Selbst wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Und das Kind erhält die eigene Grundzulage. Ein Behinderter kann folglich mit geringsten Beiträgen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Altersrente und der Riesterrente erwerben.
Letzteres ist zwar ein besonderes Beispiel. Es zeigt aber, wie der Sozialstaat bedürftigen Bürgern hilft. Wer angesichts dieser Kenntnis gegen den Sozialstaat und die Riesterrente wettert, verwechselt den Sozialstaat mit einem Wohlfahrtstaat.
Hinweise zum Autor

Karl-Heinz Herrmann, Steuerberater und Bankkaufmann, ist Partner der Steuerberatersozietät J. Vilsmeier & K.-H. Herrmann in Dingolfing. Neben Vorträgen rund um die Altersvorsorge ist die Kanzlei Herausgeberin der Broschüre "Riester-, Eichel- oder Rüruprente?", Band I, Ausgabe 2008, die über die Website der Kanzlei bezogen werden kann:
www.vilsmeier-herrmann.de
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(Rechts-) Stand entsprechen.
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