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Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte von Lebenspartnerschaften

Artikel vom: 02.04.2008

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(EuGH / STB Web) Mit einem aktuellen Urteil zur rechtlichen Situation gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Deutschland setzt der Europäische Gerichtshof klare Zeichen. Konkret entschied der EuGH, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einen Anspruch auf eine Witwenrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben kann. Eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten in einer vergleichbaren Situation stellt jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar.

Der Kläger führte nach einschlägigem deutschen Gesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner war als Kostümbildner seit fast 50 Jahren bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, versichert. Nachdem er verstarb, beantragte der hinterbliebene Lebenspartner Witwerrente. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung der Versorgungsanstalt einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe.


Unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

Das Bayerische Verwaltungsgericht München, das über die folglich vom hinterbliebenen Lebenspartner erhobene Klage zu entscheiden hatte, hat daraufhin den EuGH angerufen, um zu klären, ob in der Weigerung, einem Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, eine Diskriminierung aufgrund der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf darstellt, mit der u. a. die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung bekämpft werden soll.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Richtlinie hier Anwendung findet und bejahte auch die Diskriminierung. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden.

Deutschland hat die Lebenspartnerschaft geschaffen und deren Bedingungen schrittweise denen der Ehe angeglichen. Nach den Satzungsbestimmungen des Versorgungswerkes wird die Hinterbliebenenversorgung aber nur überlebenden Ehegatten gewährt. Somit erfahren Lebenspartner, da ihnen die Versorgung verweigert wird, in diesem Fall eine weniger günstige Behandlung als überlebende Ehegatten.


Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs antiquiert

Noch vor gut einem Jahr hatte das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), es nicht für nötig befunden, in einem analogen Fall überhaupt eine Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof einzuholen (Urteil vom 14. Februar 2007, Az. IV ZR 267/04). Eine solche Vorlage sei nicht erforderlich, die ungünstige Regelung sei grundgesetzlich legitimiert und verletze auch europäisches Recht nicht, denn sie diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Vielmehr dürfe die Ehe "im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses" bevorzugt werden. Mit dieser Rechtsauffassung setzte sich 2007 der STB Web-Kommentar "Eingetragene Lebenspartnerschaften - BGH fürchtet das Aussterben der Deutschen" bereits sehr kritisch auseinander.

Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig reihte sich mit Urteil vom 25. Juli 2007 (Az. 6 C 27.06, STB Web berichtete) noch in die Rechtsprechung des BGH ein - wenn auch mit dem Zugeständnis, dass der Satzungsgeber der Versorgungsanstalt gehalten bleibe, "nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit annähert und ob sich daher eine Anpassungsnotwendigkeit ergebe". Unklar blieb dabei, inwieweit sich deren "Versorgungssituation" überhaupt unterscheidet.

Die Klarstellung aus Luxemburg war daher mehr als notwendig und entfaltet, so kann man wenigstens hoffen, auch eine Ausstrahlungswirkung gen Berlin.

(EuGH, C-267/06, 1. April 2008).

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.04.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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