Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos
Artikel vom: 19.12.2007
Ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder wendeten sich mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie sind der Meinung, dass die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Wie das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gab, hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.Das Bundesverfassungsgericht hat bereits aus Anlass der Umsatzsteuererhöhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998 ausgeführt, dass zwar
bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung der Familienverhältnisse
möglich und nach dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch
geboten sei, nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer.
Zwar belaste die Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig angelegt. Sie müsse deshalb
gegebenenfalls eine Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur Folge haben.
"Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene Erhöhung der Umsatzsteuer", so das Bundesverfassungsgericht heute. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten, dass das von der Einkommensteuer frei bleibende
Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, könnten sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen.
Mit ihrem Begehren, die
zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, würden die Beschwerdeführer verkennen, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem Gebiet Bindungen durch
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliege, die dies ausschließen. Die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe nach sei durch die "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie" europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber stehe danach kein Spielraum zu, zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen.
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2007 – 1 BvR 2129/07 –
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