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Eingetragene Lebenspartnerschaften - BGH fürchtet das Aussterben der Deutschen

Artikel vom: 22.02.2007

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Kommentar von Manuela Maurer


Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übernehmen gleichgeschlechtliche Lebenspartner die gleichen Pflichten füreinander wie die Partner verschieden geschlechtlicher Ehen. Doch nach wie vor werden den Lebenspartnern ebenso gleiche Rechte in vielen wichtigen Rechtsbereichen versagt. So blieben z.B. im Steuerrecht zahlreiche, auf die Anwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften ausgerichtete Klagen vor Finanzgerichten ohne Erfolg - zuletzt auch vor dem Bundesfinanzhof.

Mit der Begründung tut man sich leicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor, da Artikel 6 Abs. 1 GG in diesem Fall ja sozusagen eine Ausnahme macht und eine Ungleichbehandlung zulässt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Damit lässt sich für die meisten Gerichte die Benachteiligung des Rechtsinstituts "Eingetragene Lebenspartnerschaft" rechtfertigen. Der Gesetzgeber sieht anscheinend keinen ernsthaften Handlungsbedarf.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht 2002 längst klar gestellt, dass die Ehe durch das Lebenspartnerschaftsgesetz weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt wird.

"Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können." so einer der Leitsätze des BVerfG vom 17. Juli 2002.

Das Bundesverfassungsgericht konnte und wollte aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, das es rechtfertigt, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen und mit geringeren Rechten zu versehen. Dies sei verfassungsrechtlich auch nicht begründbar.

Mit dem "besonderen" Schutz der Ehe ist gemeint, dass die Ehe nicht ohne Verfassungsänderung abgeschafft oder in ihren wesentlichen Strukturprinzipien verändert werden kann und nur für sie ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht. Das läßt aber nicht den Umkehrschluß zu, dass stets dafür zu sorgen ist, dass ein 'angemessener' Abstand zwischen den Rechten der Ehegatten und denen anderer Lebensgemeinschaften, die vor dem Gesetz Verantwortung und gleiche Pflichten füreinander übernommen haben, besteht und erhalten bleibt:

"Der Besonderheit des Schutzes eine darüber hinausgehende Bedeutung dahingehend beizumessen, dass die Ehe auch im Umfang stets mehr zu schützen sei als andere Lebensgemeinschaften, kann weder auf den Wortlaut der Grundrechtsnorm noch auf ihre Entstehungsgeschichte gestützt werden." so die Verfassungsrichter nach eingehender Prüfung.

Ungehindert dessen wird munter weiter in alter Manier geurteilt. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung sind bis heute in der Lage und willens, die richtungsweisende Klarstellung der Verfassungsrichter aufzunehmen und umzusetzen. Statt dessen wird das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig missverstanden und daraus kurzsichtig ein Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe abgeleitet.

So blieb auch die Klage eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversicherten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, durch alle Instanzen ohne Erfolg. Der Kläger wollte erreichen, dass die von ihm aufgebaute Rentenanwartschaft von der Versorgungsanstalt analog zu den Rentenanwartschaften der Verheirateten berechnet und behandelt wird. Darüber hinaus wollte er für seinen Lebenspartner die für Verheiratete ebenfalls übliche Regelung einer Hinterbliebenenrente sicherstellen.

Da es sich bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft um ein Rechtsinstitut handelt, um eine ebensolche Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft wie die der Ehe, sollte man meinen, dass das Anliegen völlig legitim ist, zumal Lebenspartnerschaften nach den gleichen Vorschriften wie Eheleute einander zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet sind.

"Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten." so § 5 LPartG, der im weiteren auf die Regelungen des BGB verweist.

Dies umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des Lebenspartners zu befriedigen. Die Unterhaltspflicht gilt wie bei Eheleuten auch im Falle der Trennung.

Der IV. Zivilsenat des BGH kam mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. IV ZR 267/04) jedoch zu dem Ergebnis, dass es in Ordnung ist, dass die an der Gestaltung der fraglichen Versorgungsverträge beteiligten Tarifvertragsparteien trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst davon abgesehen haben, eingetragenen Lebenspartnern dem Rechtsinstitut angemessene Rechte, d.h. gleiche Rechte wie den Eheleuten, zu eröffnen.

Diese Benachteiligung verstößt nach Auffassung des BGH schon gar nicht gegen das Grundgesetz, denn dieses lasse, "eine Privilegierung der Ehe" in Art. 6 Abs. 1 GG zu. Die Ehe dürfe "im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen", bevorzugt werden. So die mit Pressemitteilung bekannt gegebene Urteilsbegründung des BGH.

Erstaunlich ist die Vehemenz, mit der der BGH die Legitimation der Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft betreibt. Die implizite Behauptung, dass eine Gleichstellung der Versorgungsansprüche der eingetragenen Lebenspartner mit denen der Eheleute schon deshalb ausscheidet, weil diese dem "für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen" der Fortpflanzung entgegenstehe, ist frappierend. Es wird beim besten Willen nicht ersichtlich, inwieweit die gegenseitige Altersabsicherung zweier füreiander verantwortlicher Lebenspartner ein Aussterben der Deutschen begünstigt – und nur um diese Sorge, die in den letzten Monaten von Talkshows und Boulevardblättern 'wie eine Sau durchs Dorf' getrieben wurde, kann es hier gehen.

Vielmehr sind es doch gerade solch antiquierte Positionen, die den Anfordernissen einer sich im Wandel befindlichen, modernen, europäischen Gesellschaft längst nicht mehr genügen. "Als von Menschen gelebte Gemeinschaft ist sie [die Ehe] Freiheitsraum und zugleich Teil der Gesellschaft, von deren Veränderungen sie nicht ausgeschlossen ist. Auf solche kann der Gesetzgeber reagieren und die Ausgestaltung der Ehe gewandelten Bedürfnissen anpassen." führte das BVerfG damals aus. - Er kann und sollte. Und so wäre es auch und besonders Aufgabe der Gerichte, zu einer konstruktiven Umsetzung dieser Vorgaben beizutragen und damit einigen "für die Zukunft der Gesellschaft wesentliche Anliegen" Rechnung zu tragen. Zu diesen Anliegen gehört die hier in Frage stehende Versorgungssicherheit im Alter nicht weniger als die Erziehung von Kindern, die in der gesellschaftlichen Realität des 21. Jahrhunderts längst schon nicht mehr ausschließlich Sache eines in lebenslangem Bunde füreinander bestimmten Mannes und einer Frau ist. Daran wird auch jedes noch so beharrliche Festhalten an vermeintlichen Idealvorstellungen nichts ändern.

Vielmehr sollte sich der BGH vor dem Hintergrund seiner eigenen Argumentation die Frage stellen, ob sich unser Staat überhaupt den Luxus leisten kann, es nicht gebührend anzuerkennen, wenn Menschen rechtsverbindlich Verantwortung füreinander übernehmen.

Die Autorin ist Herausgeberin und Chefredakteurin des Online-Magazins "STB Web - Portal für Steuerberater".

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.02.2007, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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