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Vom aussichtslosen Versuch eines einzelnen Verfassungsrichters, den Glauben an Steuergerechtigkeit wiederzubeleben

Artikel vom: 22.03.2006

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Von Manuela Maurer, STB Web

"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." So steht es im Grundgesetz. Zugleich, das hieße in gleicher Weise, zu gleichen Teilen. So die Auffassung des BVerfG aus dem Jahr 1995, auf das der sog. Halbteilungsgrundsatz zurückgeht.

Der damalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof erläuterte dies in einem Interview mit unserer Redaktion aus dem Jahr 2004 wie folgt:

"Die schöne Formel, dass der Eigentumsgebrauch 'zugleich' dem Wohle der Allgemeinheit diene, meint in der Tradition der deutschen Sprache nicht die Gleichzeitigkeit, sondern die Gleichwertigkeit. Dieser Gedanke geht auf Friedrich den Großen zurück, der in seinem zweiten Politischen Testament gesagt hat, dass Bürger, Bauer und Edelmann stets mehr als die Hälfte des erzielten Einkommens gegenüber staatlicher Besteuerung verbleiben sollten. Bei den Gebrüdern Grimm meint das 'zugleich ' zu gleichen Teilen, also die hälftige Teilung. Auf dem Boden dieser Tradition einer Staatsphilosophie und Sprachgeschichte regelt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie die Gleichwertigkeit von Privatnützigkeit und Gemeinwohldienlichkeit des Eigentumsgebrauchs. Die bedeutendste Form, diese Sozialpflichtigkeit des Eigentums einzufordern, liegt in der Besteuerung."

Wenn der Einkommenserwerber die Rechtsordnung, das Währungssystem, die gut ausgebildeten Arbeitskräfte und die Nachfragekraft in Deutschland genutzt habe, um privatnütziges Einkommen zu erzielen, müsse er einen maßvollen Teil dieses Einkommens zur Finanzierung dieses Gemeinschaftssystems abgeben. Der Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie eines privatnützigen Eigentums ist nach der Auffassung Kirchhofs verletzt, wenn der private Nutzen zu mehr als der Hälfte weggesteuert wird. Dabei komme es nicht auf die einzelne Steuerart, sondern die Gesamtbelastung an.

Dennoch blieb die Rechtsprechung seither nach wie vor uneinheitlich. In einschlägigen Urteilen wurden den Steuerpflichtigen weiterhin höhere Belastungen zugemutet. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht anerkannt und vermochte 'der Formulierung zugleich dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch dem Wortsinn nach lediglich ein finales, nicht hingegen ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen Teilen (50%) zu entnehmen.'


Dem etymologischen Hin und Her den Garaus gemacht

Dem etymologischen Hin und Her hat das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen personellen Zusammensetzung nun den Garaus gemacht.

In seinem am vergangenen Freitag bekannt gewordenen Beschluss konnten die Karlsruher Richter dem Urteil aus dem Jahr 1995 keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen. Aus dem Eigentumsgrundrecht lasse sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er wurde im Jahr 1994 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 622.878 DM setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 260.262 DM fest.

Die von der Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuerschuld des Beschwerdeführersbelief sich auf 112.836 DM. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Eheleute erfolglos Einspruch ein, mit dem sie rügten, die Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22.06.1995 (BVerfGE 93, 121) ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v. H. liege. Die Klage, mit der sie sinngemäß beantragten, die Einkommensteuer auf 187.731 DM herabzusetzen, blieb vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen (Beschluss vom 18.01.2006, Az. 2 BvR 2194/99) und zog damit einen Schlußstrich unter die 'Ära Kirchhof'.


Dem BVerfG 1995 ging es keineswegs nur um die Vermögensteuer

In ihrer Begründung führen die Karlsruher Richter aus, der Beschluss aus dem Jahr 1995 habe keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand. Vielmehr sei es allein um die Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird, gegangen. Die daraus entstehende Belastungswirkung sei nicht ohne weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die durch die Einkommen- und Gewerbesteuer entsteht.

Kirchhof merkte allerdings in seinem damaligen Ausführungen an, "dieses Erfordernis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in ihrer Substanz zu erhalten und erdrosselnde Steuern zu vermeiden, ist Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an. Sie gewinnt allerdings präzise Wirkungen im Steuerrecht erst, wenn sie in Zahlen ausgedrückt wird. Dieses hat das Vermögensteuerurteil in bewusster Anlehnung an eine gefestigte Tradition des deutschen Rechts getan." Dem BVerfG ging es 1995 also keineswegs lediglich um die Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer.

Dennoch sagen die Verfassungsrichter in 2006: Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ("Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen") könne nicht als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden. Vielmehr werde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Wo konkret das aktuelle BVerfG die Grenze zieht und welches verfügbare Einkommen noch als verhältnismäßig gilt, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor - und bleibt damit umso mehr wieder Auslegungssache, was insbesondere die politische Riege in Berlin begrüßt hat. "Das ist - auch wenn es offiziell nicht zugegeben wird - die bewußte Abkehr von einer Steuerrechtsprechung, die sich einmischen wollte. Es ist ein Rückzug ins Unpolitische". So Marc Beise in der Süddeutschen Zeitung vom 17.03.2006 (S. 19).

Weniger überrascht als die Medien zeigt sich der Kölner Steuerrechtler Joachim Lang, der immer wieder gerne die Gelegenheit nutzt, sich öffentlich kontra Kirchhof zu positionieren. Der Halbteilungsgrundsatz sei schlicht nicht handhabbar, sagte Lang gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Schließlich müßten nach seinem Sinn neben den Ertragsteuern auch die Sozialabgaben und die indirekten Steuern einbezogen werden. Dann aber werde der Grundsatz schon bei niedrigen Einkünften verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe seinen alten Beschluß nicht vollständig kassiert, sich aber im Prinzip davon verabschiedet, sagte Lang laut F.A.Z. Weil der internationale Steuerwettbewerb gewachsen sei und die Steuertarife dadurch gesunken seien, sei das Problem mittlerweile jedoch weniger akut. (F.A.Z., 17.03.2006, Nr. 65 / Seite 13).

Dass Herr Lang sich konträr zu Kirchhofs Position äußert, überrascht wiederum uns nicht. Hatte er sich doch kaum nach Kirchhofs Abgang von der politischen Bühne im Herbst 2005 mit seinen eigenen Vorstellungen, das Steuersystem zu ändern, pressewirksam in Szene gesetzt und dabei betont, die Fehler von Kirchhof vermeiden zu wollen. In plakativer Abgrenzung zu Kirchhof betonte Lang in einem Interview mit der ZEIT: "Wir arbeiten nicht im Elfenbeinturm, und unser Konzept ist kein Radikalmodell". (Wir berichteten: http://www.stb-web.de/news/article.php/id/1477).


Judikative sucht nach "Läuterung"

Nachdem sich also die politische wie auch wissenschaftliche "Elite" öffentlichkeitswirksam von Kirchhof distanziert hat, scheint es nun auch die Judikative nötig zu haben und sucht nach "Läuterung". - Warum eigentlich, bleibt freilich unklar.

Ob Kirchhofs Reform eines Ertragssteuergesetzes auf langfristige Sicht einen entscheidenen Beitrag zur Genesung des Reformpatienten "BRD" hätte leisten können, kann man kaum noch beurteilen - zuviel davon wurde während des Wahlkampfs 2005 medienwirksam denunziert - dem Eindruck nach hauptsächlich aus den Kadern, deren Vertreter allsonntagabendlich bei Sabine Christiansen beklagen, in Deutschland mangele es an Mut zu echten Reformen.

Mit einem Finanzminister Kirchhof jedenfalls hätte es mutmaßlich weniger Begeisterung in Berlin gegeben, wo man den aktuellen Karlsruher Richterspruch natürlich dankbar angenommen hat. Vielmehr wäre ihm als Antwort auf Karlsruhe eine Gesetzesinitiative zuzutrauen gewesen, die den Halbteilungsgrundsatz endlich deutlicher im Grundgesetz verankert - als neue Vertrauensbasis zwischen Fiskus und Steuerzahler.

Die Autorin ist Herausgeberin und Chefredakteurin des Online-Magazins "STB Web - Portal für Steuerberater".

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.03.2006, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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